Norm
KFG 1967 §59 Abs2Rechtssatz
Auch im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014