RS OGH 1983/9/21 1Ob27/83, 13Os130/90, 1Ob2011/96h, 1Ob9/96, 2Ob263/98k, 7Ob104/14s

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Veröffentlicht am 21.09.1983
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Norm

KFG 1967 §59 Abs2
KFG 1967 §63 Abs1

Rechtssatz

Auch im Fall einer Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 2 KFG besteht bei freiwillig erfolgtem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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