Norm
KFG 1967 §63 Abs1Rechtssatz
Der Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeughalters, der den Schaden eines Dritten deckte, den dieser durch einen Unfall erlitt, den der mit dem Halter im gemeinsamen Haushalt lebende Bruder des Halters verschuldete, als er das Kraftfahrzeug ohne Führerschein und Einwilligung des Halters (der das Kraftfahrzeug mit Zündschlüssel in unversperrtem Schuppen abstellte) benützte, kann gegen den Bruder des Halters auch nicht nach § 63 Abs 1 KFG 1967 Regreß nehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065824Dokumentnummer
JJR_19721122_OGH0002_0070OB00254_7200000_001