RS OGH 1972/11/22 7Ob254/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1972
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Norm

KFG 1967 §63 Abs1
VersVG §67 Abs2

Rechtssatz

Der Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeughalters, der den Schaden eines Dritten deckte, den dieser durch einen Unfall erlitt, den der mit dem Halter im gemeinsamen Haushalt lebende Bruder des Halters verschuldete, als er das Kraftfahrzeug ohne Führerschein und Einwilligung des Halters (der das Kraftfahrzeug mit Zündschlüssel in unversperrtem Schuppen abstellte) benützte, kann gegen den Bruder des Halters auch nicht nach § 63 Abs 1 KFG 1967 Regreß nehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0065824

Dokumentnummer

JJR_19721122_OGH0002_0070OB00254_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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