Norm
KFG 1967 §63 Abs1Rechtssatz
Mit den Bestimmungen des § 63 Abs 3 KFG 1967 ist es - von den Einschränkungen auf Grund der Verschiedenheit der Voraussetzungen und des Umfanges der Haftung der einzelnen Streitgenossen abgesehen - nicht vereinbar, gegen den einen Streitgenossen ein den Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise aberkennendes, gegen den anderen insoweit gleichzeitig ein stattgebendes Urteil zu fällen (vgl JBl 1974,375).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0065869Dokumentnummer
JJR_19741126_OGH0002_0080OB00214_7400000_001