Norm
KFG 1967 §63 Abs1Rechtssatz
Da die Dispositionsbefugnis des Versicherers und der Versicherten, wenn sie vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt werden, hinsichtlich jener Prozeßhandlungen, die die Grundlage für die Fällung eines Versäumungsurteiles bilden, gewahrt bleibt, kann in einem solchen Rechtsstreit ein Streitgenosse auch auf Seiten des anderen Streitgenossen als Nebenintervenient beitreten und die Folgen des Versäumnisses des Streitgenossen, dem er als Nebenintervenient beitritt, durch sein Erscheinen abwehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035499Dokumentnummer
JJR_19770907_OGH0002_0080OB00103_7700000_001