Norm
KFG 1967 §59 Abs2Rechtssatz
Die Ausnehmung des Bundes und anderer Gebietskörperschaften aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist nur ein Recht, das, wenn von ihm Gebrauch gemacht wird, zur Haftung wie ein Haftpflichtversicherer führt; wird hingegen nicht Gebrauch gemacht, ist die Rechtslage so zu betrachten, als bestünde der § 59 Abs 2 KFG überhaupt nicht; deshalb wird auch die freiwillig abgeschlossene Versicherung vom Gesetz als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bezeichnet, sodaß wenn dieser Begriff in anderen Gesetzesstellen verwendet wird, es keinen rechtlichen Unterschied mehr machen kann, ob die Versicherung auf Grund einer wirklichen gesetzlichen Pflicht oder nur freiwillig abgeschlossen wurde. Dies muß zum Ergebnis führen, daß § 63 Abs 1 KFG in beiden Fällen in gleicher Weise zu gelten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065582Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0010OB00027_8300000_002