RS OGH 1977/10/13 7Ob53/77

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Veröffentlicht am 13.10.1977
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Norm

KFG 1967 §63 Abs1

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 63 Abs 1 KFG 1967 ergibt sich, daß ein Anspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nur im Rahmen des Versicherungsvertrages besteht, demnach zu verneinen ist, wenn ein Deckungsanspruch des geschädigten Dritten ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 53/77
    Entscheidungstext OGH 13.10.1977 7 Ob 53/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065877

Dokumentnummer

JJR_19771013_OGH0002_0070OB00053_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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