Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde die gemäß § 57a Abs 2 KFG dem Berufungswerber erteilte Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Krafträdern der Klassen L1e bis L5e sowie der Kraftwagen Klassen M1, Klassen N1, Gruppe I, Gruppe II und Gruppe III (Bezugsmasse bis maximal 3.500 kg ohne Druckluftbremse), der Klassen L6e, L7e sowie Zugmaschinen der Klassen T1 bis T 5 (eingeschränkt bis maximal 3.500 kg), Klassen R1 bis R2 (eingeschränk... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, Zl IIb2-3-12-1-333/40, wurde die gemäß § 57a Abs 2 KFG 1967 dem Berufungswerber erteilte Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Kraftfahrrädern der Klassen L1 ? L5, Kraftwagen Klassen M1, N1 sowie Spezialkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.800 kg ohne Druckluftbremsanlage und Anhänger Klassen O1 und O1, diese bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.700 kg, im Standort W... mehr lesen...
Im angefochtenen Bescheid führte die erstinstanzliche Behörde im Vorspruch aus, dass der Berufungswerber ein Gewerbe zur Reparatur von Kraftfahrzeugen ausübe und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12 09 2003, Zl 5-V-A2206/8-2003, zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtungen an in diesem Bescheid näher bezeichneten Kraftfahrzeugkategorien ermächtigt worden sei. Mit Eingabe vom 01 12 2003 habe der Berufungswerber seine Anerkennung als geeignete Person zur Durchführu... mehr lesen...
Rechtssatz: Entscheidet die erstinstanzliche Behörde über einen vom Einschreiter nicht gestellten Antrag, überschreitet sie ihre Zuständigkeit, wenn der Bescheid auch nicht von Amts wegen hätte erlassen werden dürfen. Ein derartiger Bescheid ist von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben. Schlagworte antragsbedürftiger Rechtsakt, antragslos ergangener Bescheid, Zuständigkeit, Überschreitung der Zuständigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Sollte ein bereits nach § 57a Abs 2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender beabsichtigen, nunmehr neben seinem als geeignet anzusehenden Personal auch persönlich wiederkehrende Begutachtungen vorzunehmen, so hat er dies gemäß § 57a Abs 2 vierter Satz KFG der zuständigen Kraftfahrbehörde (Landeshauptmann) anzuzeigen. Die Behörde hat anschließend die Möglichkeit dies zur Kenntnis zu nehmen und nicht weiter darauf zu reagieren. Die Kraftfahrbehörde hat aber auch die Möglichkeit, ein V... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16 09 2002, Zl 5-V-A2559/5-2002, wurde gemäß § 57a Abs 2 fünfter Satz KFG 1967 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen nach § 57a Abs 2 KFG 1967 für Herrn ***, widerrufen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Kraftfahrzeug positiv begutachtet wurde und eine amtliche Begutachtung dieses Kraftfahrzeuges wenige Wochen später derart gravierende Mängel (Bremsleitung der 2. Achse stark angeroste... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat bei einer wiederkehrenden Überprüfung eines PKW´s laut seinem Gutachten keine bzw nur leichte Mängel festgestellt. Sieben Wochen später wurden bei einer besonderen Überprüfung des PKW´s schwere Mängel festgestellt. Diesen einen Vorfall hat die Behörde erster Instanz als Anlass für den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen genommen, was mit dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit begründet wurde. Bei einem solchen Widerr... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall wurde die dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 30.7.1981, Zl. VerkR-15/5, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Krafträdern, Personenkraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung), Kombinationskraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zur Beförderung gefährlicher Güter) und leichten Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Ermächtigung eines Gewerbetreibenden im Sinne des §57a Abs2 KFG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht automatisch auf die Nachfolgefirma übergeht. Ein solcher Übergang tritt nur ein, wenn die Identität und Kontinuität der Rechtspersönlichkeit gewahrt bleiben. Dies ist hier nicht der Fall. Die Einzelfirma hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Einzelunternehmen ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht durch ungeteilte... mehr lesen...
Rechtssatz: Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung mangels Vertrauenswürdigkeit wegen unrichtiger Gutachten. Schlagworte Vertrauenswürdigkeit, unrichtige Gutachten, Sicherungsmaßnahme mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 57 a Abs 2 fünfter Satz KFG ist die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Ein Gewerbetreibender ist im Sinne dieser Bestimmung dann vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhal... mehr lesen...