Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch die Kammervorsitzende Mag Obrist und die Mitglieder Mag Dorner und Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 07 07 2004 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23 06 2004, Zl 5-V-A2206/13-2004, wegen Abweisung eines Antrages nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Im angefochtenen Bescheid führte die erstinstanzliche Behörde im Vorspruch aus, dass der Berufungswerber ein Gewerbe zur Reparatur von Kraftfahrzeugen ausübe und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12 09 2003, Zl 5-V-A2206/8-2003, zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtungen an in diesem Bescheid näher bezeichneten Kraftfahrzeugkategorien ermächtigt worden sei. Mit Eingabe vom 01 12 2003 habe der Berufungswerber seine Anerkennung als geeignete Person zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtungen von Kraftfahrzeugen beantragt. Im Spruch des bekämpften Bescheides wurde dieser Antrag gemäß § 57a Abs 2 KFG iVm § 3 Abs 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber keine in § 3 Abs 2 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geforderte Ausbildung aufweise. Die für den Berufungswerber ausgestellte Gewerbeberechtigung könne eine derartige Ausbildung nicht ersetzen. Aus diesem Grund sei die Anerkennung des Berufungswerbers als geeignete Person zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen zu versagen.
In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er aufgrund der durch die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg erfolgten Feststellung seiner individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes "Kraftfahrzeugtechniker" als ausreichend befähigt anzusehen wäre, wiederkehrende Begutachtungen durchzuführen. Die Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung sei einer vollen Befähigung - und daher auch einer Meisterprüfung - gleichzuhalten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:
§ 57a Abs 2 KFG lautet:
"Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers, Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind."
Mit Bescheid vom 12 09 2003 ermächtigte der Landeshauptmann von Burgenland den Berufungswerber gemäß § 57a Abs 2 KFG am Standort ***, zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung an näher bezeichneten Kraftfahrzeugkategorien. Weiters sind in diesem Bescheid Bedingungen und Auflagen enthalten. Der Bescheid vom 12 09 2003 ist rechtskräftig.
Unter Punkt 1 der "Bedingungen und Auflagen" wurde im Bescheid vom 12 09 2003 ausgeführt, dass die wiederkehrenden Begutachtungen unter der Verantwortung von Ing *** und *** für alle KFZ-Arten, für die die Ermächtigung erteilt wurde bzw die technischen Einrichtungen in der Prüfstelle vorhanden sind, durchzuführen seien. Diese zur wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen hätten während der Begutachtungstätigkeit von allen von ihnen zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar zu sein, dass sie die Begutachtungstätigkeit ausreichend durchführen könnten. Unter Punkt 3 der "Bedingungen und Auflagen" wurde ausgeführt, dass Veränderungen hinsichtlich des Personals und der Einrichtungen so weit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen seien.
Mit Schreiben vom 01 12 2003 stellte der Berufungswerber folgenden Antrag:
"Betreff: Ansuchen um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a KFG 1967
Ich/Wir ersuche(n) um Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs 2 KFG 1967.
Die wiederkehrende Begutachtung soll unter der Verantwortung von
Herrn/Frau Hr ***
wohnhaft in ***
durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen"
Dem Antrag vom 01 12 2003 ist auf Grund seines Inhaltes sowie des Antragsbegehrens der Antragsgegenstand, nämlich Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs 2 KFG, zweifelsfrei und eindeutig bestimmt zu entnehmen.
Die erstinstanzliche Behörde deutete diesen Antrag allerdings als einen Antrag auf Anerkennung des Berufungswerbers als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen geeignete Person. Ein derartiger Antrag wurde jedoch dem zweifelsfreien Antragsbegehren zufolge nicht gestellt. Der Antrag vom 01 12 2003 wurde vom Berufungswerber auch nicht im Sinne des § 13 Abs 8 AVG in einen solchen geändert.
Indem die erstinstanzliche Behörde über einen vom Berufungswerber nicht gestellten Antrag entschied, überschritt sie ihre Zuständigkeit, zumal der angefochtene Bescheid auch nicht von Amts wegen hätte erlassen werden dürfen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, war die vorliegende Entscheidung gemäß § 67d Abs 2 Ziffer 1 AVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde bei der Entscheidung über den (noch unerledigten) Antrag vom 01 12 2003 Folgendes zu beachten haben wird:
Der Berufungswerber beantragte die Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen gemäß § 57a Abs 2 KFG. Er beantragte somit die Verleihung eines Rechtes, das ihm bereits mit Bescheid vom 12 09 2003 verliehen wurde. Die Ermächtigung des Berufungswerbers - der Gewerbetreibender ist - zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen erfolgte, weil er hinreichend über zur Durchführung von Begutachtungen geeignetes Personal sowie die erforderlichen Einrichtungen verfügte.
Ein ermächtigter Gewerbetreibender hat gemäß § 57a Abs 2 vierter Satz KFG Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Zweck dieser Anzeigepflicht ist es unter anderem, die erstinstanzliche Behörde in die Lage zu versetzen, überprüfen zu können, ob der ermächtigte Gewerbetreibende (nach wie vor) das entsprechend geeignete Personal zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtungen einsetzt. Dementsprechend ist gemäß § 57a Abs 2 fünfter Satz KFG die Ermächtigung zur Durchführung von Begutachtungen ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn ein ermächtigter Gewerbetreibender nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Beabsichtigt nun ein Gewerbetreibender neben seinen als geeignet befundenen Angestellten die Begutachtungen selbst vorzunehmen, obwohl er (möglicherweise) nicht über die dafür erforderlichen Kenntnisse oder Ausbildungen verfügt, könnte dies zwar nicht zum Widerruf der Ermächtigung wegen fehlendem geeigneten Personal führen (falls geeignete Personen vom ermächtigten Gewerbetreibenden nach wie vor beschäftigt werden), wohl aber einen Umstand darstellen, der seine Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt (vgl zur Interpretation des Begriffes der Vertrauenswürdigkeit VwGH v 27 03 1990, 89/11/0080). Aus diesem Grund dürfte die Behörde ein Verfahren zum Widerruf der erteilten Ermächtigung einleiten, um in diesem Verfahren zu überprüfen, ob ein ermächtigter Gewerbetreibender nun tatsächlich Begutachtungen von nicht entsprechend qualifizierten Personen, zu denen auch der Gewerbetreibende selbst zählen könnte, vornehmen lässt. Dieses Verfahren kann letztlich mit Einstellung (Widerrufsgrund nicht vorhanden) oder mit Widerruf der Ermächtigung (ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen) enden. Hingegen ist ein Antrag auf Anerkennung als eine im Sinne des § 57a Abs 2 KFG geeignete Person gesetzlich nicht vorgesehen. Auf Grund der zur Verfügung stehenden behördlichen Verfahren "Anzeige der Veränderungen" und "Widerruf der Ermächtigung" ist auch das rechtliche Interesse an der Feststellung der Eigenschaft einer Person als zur Durchführung der Begutachtungen geeignet nicht vorhanden. Auch aus sonstigen Rechtsschutzgründen ist ein Feststellungsverfahren nicht geboten, weil sich der ermächtigte Gewerbetreibende durch die bloße Anzeigeerstattung noch nicht zwingend einem Widerrufsverfahren aussetzt.
Hinsichtlich des unter Punkt 1 der "Bedingungen und Auflagen" im Bescheid vom 12 09 2003 angeführten Umstandes, dass die wiederkehrenden Begutachtungen unter der Verantwortung von Ing *** und *** durchzuführen seien, ist anzumerken, dass dies nur so verstanden werden kann, dass die erstinstanzliche Behörde diese Personen als zur Durchführung von Begutachtungen geeignet ansah und die Durchführung durch diese zur Kenntnis nahm. Keinesfalls wurde dadurch der Berufungswerber, der Inhaber der gemäß § 57a Abs 2 KFG erteilten Ermächtigung ist, aus seiner Verantwortung entlassen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die (ordnungsgemäße) Durchführung der wiederkehrenden Begutachtungen der Berufungswerber als Inhaber des verliehenen Rechts verantwortlich ist und in vollem Umfang einzustehen hat (vgl diesbezüglich VwGH v 27 03 1990 89/11/0080; UVS Oberösterreich v 07 11 2000, Zl VwSen-510053/3/3/Gf/Km).
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Berufungswerber im Antrag vom 01 12 2003 die Verleihung eines Rechtes beantragte, welches ihm mit Bescheid vom 12 09 2003 bereits verliehen wurde. Sollte der Berufungswerber beabsichtigen, nunmehr auch persönlich wiederkehrende Begutachtungen vorzunehmen, so hat er dies gemäß § 57a Abs 2 vierter Satz KFG der zuständigen Behörde (Landeshauptmann von Burgenland) anzuzeigen. Die zuständige Kraftfahrbehörde hat anschließend die Möglichkeit dies zur Kenntnis zu nehmen und nicht weiter darauf zu reagieren. Die Kraftfahrbehörde hat aber auch die Möglichkeit, ein Verfahren zum Widerruf der dem Berufungswerber erteilten Ermächtigung einzuleiten, falls sie der Ansicht wäre, dass der Berufungswerber nicht als zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen geeignete Person anzusehen sei, weil der Einsatz von nicht über die entsprechenden Voraussetzungen verfügendem Personal - und sei es auch die Arbeitskraft des ermächtigten Gewerbetreibenden selbst - einen Umstand darstellen könnte, der geeignet wäre, die Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers in Zweifel zu ziehen.