RS UVS Vorarlberg 1999/11/10 3-54-01/99

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Veröffentlicht am 10.11.1999
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Rechtssatz

Bei einer Ermächtigung eines Gewerbetreibenden im Sinne des §57a Abs2 KFG handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht automatisch auf die Nachfolgefirma übergeht. Ein solcher Übergang tritt nur ein, wenn die Identität und Kontinuität der Rechtspersönlichkeit gewahrt bleiben. Dies ist hier nicht der Fall. Die Einzelfirma hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Einzelunternehmen ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht durch ungeteilte Macht- und Rechtsbefugnisse des Unternehmers

gekennzeichnet. Der Einzelunternehmer ist unbeschränkter Herr des Unternehmens; als solchem kommen ihm alle Rechte, aber auch alle Pflichten zu. Die Einzelfirma kann daher nicht von der Person des Firmeninhabers getrennt werden und teilt dessen wirtschaftliches und rechtliches Schicksal.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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