RS UVS Burgenland 2004/08/26 003/10/04089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Rechtssatz

Entscheidet die erstinstanzliche Behörde über einen vom Einschreiter nicht gestellten Antrag, überschreitet sie ihre Zuständigkeit, wenn der Bescheid auch nicht von Amts wegen hätte erlassen werden dürfen. Ein derartiger Bescheid ist von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben.

Schlagworte
antragsbedürftiger Rechtsakt, antragslos ergangener Bescheid, Zuständigkeit, Überschreitung der Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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