Der Berufungswerber hat bei einer wiederkehrenden Überprüfung eines PKW´s laut seinem Gutachten keine bzw nur leichte Mängel festgestellt.
Sieben Wochen später wurden bei einer besonderen Überprüfung des PKW´s
schwere Mängel festgestellt. Diesen einen Vorfall hat die Behörde erster Instanz als Anlass für den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen genommen, was mit dem Verlust der Vertrauenswürdigkeit begründet wurde.
Bei einem solchen Widerruf handelt es sich um eine Maßnahme zum Schutz
der öffentlichen Verkehrssicherheit. In rechtlicher Hinsicht ist daher
zu prüfen, ob das geschilderte Verhalten des Berufungswerbers den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit bewirkt hat, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Vom Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit ist auszugehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen,
die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass der Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend
dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde. Der Schutzzweck des Gesetzes besteht darin, zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen (VwGH vom
27 03 1990, Zl 89/11/0080). Zwar kann auch bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden
Gewerbetreibenden erschüttern, allerdings müssen dafür besondere Umstände vorliegen und ist besonders auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens Bedacht zu nehmen. Auch sind Feststellungen darüber erforderlich, dass die anlässlich der besonderen Überprüfung vorhandenen Mängel schon bei der Begutachtung durch den Berufungswerber bestanden haben und ob sie bei einer den Erfordernissen des Gesetzes entsprechenden Untersuchung auch schon für
ihn erkennbar gewesen sein mussten.
Im Anlassfall fielen die bei der besonderen Überprüfung des PKW´s festgestellten Mängel in die Kategorie ?schwere Mängel?. Nach den Begriffsbestimmungen der PBStV (s § 10 Abs 2 Z 3) wies das Fahrzeug demnach Mängel auf, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigten und die in der nächsten Werkstätte hätten behoben werden müssen. Von einem gänzlichen Fehlen der Verkehrs- und Betriebssicherheit beim gegenständlichen Fahrzeug ist nach den Mängelgruppen der PBStV nur bei Mängeln mit Gefahr im Verzug auszugehen. Diese schwerste Art von Mängeln wurde im Anlassfall nicht
festgestellt. Waren die Mängel bereits anlässlich der wiederkehrenden
Begutachtung durch den Berufungswerber vorhanden und hätte er sie auch
erkennen müssen (sodass sein Gutachten demnach falsch ist), ist dieses
einmalige Fehlverhalten aber nicht so schwerwiegend, dass ihm deshalb
die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen ist. Schließlich konnten keine konkreten Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges festgestellt werden und handelte es sich jedenfalls nicht um Mängel, auf Grund derer das Fahrzeug als nicht verkehrs- und betriebssicher hätte beurteilt werden müssen. Da es sich hier um eine
Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit handelt, ist außerdem zu prüfen, ob für den Widerruf der erwähnten Berechtigung (noch) eine Notwendigkeit besteht.
Im Anlassfall vermittelte dieser eine Vorfall angesichts der Art und Schwere der hier relevanten Mängel sowie der seither vergangenen Zeit
kein solches Charakterbild vom Berufungswerber, dass von ihm nicht mehr erwartet werden könnte, dass er der ihm übertragenen Verwaltungsaufgabe unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nachkommt.