Gemäß § 57 a Abs 2 fünfter Satz KFG ist die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Ein Gewerbetreibender ist im Sinne dieser Bestimmung dann vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörden könnten sich darauf verlassen, daß er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, daß nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ausüben werde (VwGH 18.02.1985, 85/11/0077). Unter Vertrauen versteht man: ... - die sichere Erwartung, fester Glaube daran, daß man sich auf jemanden/etwas verlassen kann - (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 2. Auflage, Band 10).
Aufgrund der seit 1987 immer wiederkehrenden Meldungen über Fahrzeuge, welche vom Berufungswerber begutachtet wurden und sich bei Überprüfungen durch die Fachabteilung V der Steiermärkischen Landesregierung oder einen Autofahrerclub als nicht verkehrstauglich erwiesen haben und der zahlreichen kleineren und größeren Mängel bei der Ausstellung von Gutachten im Hinblick auf den nächsten Begutachtungszeitpunkt, die Eintragung der Kilometerstände, der fehlenden Eintragung von Fahrzeugart, Schwärzungszahl oder Dieselmotor und zahlreichen überschrittenen Toleranzfristen war die Behörde schon über einen längeren Zeitraum in ihrem Vertrauen offenbar erschüttert, zumal immer wieder Überprüfungen des Betriebes vorgenommen wurden und der Berufungswerber aufgefordert worden war, sämtliche ausgegebene Begutachtungsplaketten über den Zeitraum Juli 1993 bis Dezember 1993 bzw. Jänner 1994 bis August 1994 vorzulegen. Auch wenn die Behörde vorerst Nachsicht geübt und den Berufungswerber nur ermahnt hatte, in Zukunft sorgfältiger zu arbeiten, war doch der Anlaßfall des Opel Kadetts D Caravan (starke, ohne Demontagen erkennbare Rostschäden) geeignet, das restliche bestehende Vertrauen der Behörde derart zu erschüttern, daß die Kraftfahrbehörde sich in Zukunft nicht mehr darauf verlassen konnte, daß die dem Berufungswerber übertragenen Verwaltungsaufgaben dem Gesetz entsprechend ausgeübt werden.