RS UVS Burgenland 2004/08/26 003/10/04089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Rechtssatz

Sollte ein bereits nach § 57a Abs 2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender beabsichtigen, nunmehr neben seinem als geeignet anzusehenden Personal auch persönlich wiederkehrende Begutachtungen vorzunehmen, so hat er dies gemäß § 57a Abs 2 vierter Satz KFG der zuständigen Kraftfahrbehörde (Landeshauptmann) anzuzeigen. Die Behörde hat anschließend die Möglichkeit dies zur Kenntnis zu nehmen und nicht weiter darauf zu reagieren. Die Kraftfahrbehörde hat aber auch die Möglichkeit, ein Verfahren zum Widerruf der dem Gewerbetreibenden erteilten Ermächtigung einzuleiten, falls sie der Ansicht wäre, dass dieser nicht als zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen geeignete Person anzusehen sei, weil der Einsatz von nicht über die entsprechenden Voraussetzungen verfügendem Personal - und sei es auch die Arbeitskraft des ermächtigten Gewerbetreibenden selbst - einen Umstand darstellen könnte, der geeignet wäre, die Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers in Zweifel zu ziehen. Ein Antrag auf Anerkennung als eine im Sinne des § 57a Abs 2 KFG geeignete Person ist hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Auf Grund der nach § 57a Abs 2 KFG zur Verfügung stehenden behördlichen Verfahren "Anzeige der Veränderungen" und "Widerruf der Ermächtigung" ist auch das rechtliche Interesse an der Feststellung der Eigenschaft einer Person als zur Vornahme von Begutachtungen geeignet nicht vorhanden. Auch aus sonstigen Rechtsschutzgründen ist ein Feststellungsverfahren nicht geboten, weil sich der ermächtigte Gewerbetreibende durch die bloße Anzeigeerstattung noch nicht zwingend einem Widerrufsverfahren aussetzt.

Schlagworte
Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Kraftfahrzeugen, Anerkennung als geeignete Person, Vornahme von Begutachtungen, Anzeige der Veränderungen, Widerruf der Ermächtigung, Vertrauenswürdigkeit, vertrauenswürdig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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