Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 3, bestehend aus dem Kammervorsitzenden Dr. Alfred Stöbich sowie die weiteren Mitglieder Mag. Albin Larcher und Mag. Barbara Glieber, über die Berufung des Herrn F. W. jun, B. HNr 89, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31.10.2007, Zl IIb2-3-12-1-558/10, nach der am 05.03.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 123 Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde die gemäß § 57a Abs 2 KFG dem Berufungswerber erteilte Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Krafträdern der Klassen L1e bis L5e sowie der Kraftwagen Klassen M1, Klassen N1, Gruppe I, Gruppe II und Gruppe III (Bezugsmasse bis maximal 3.500 kg ohne Druckluftbremse), der Klassen L6e, L7e sowie Zugmaschinen der Klassen T1 bis T 5 (eingeschränkt bis maximal 3.500 kg), Klassen R1 bis R2 (eingeschränkt bis maximal 3.500 kg) und Anhänger der Klassen O1 und O2 in Bezug auf die Prüfstelle in B. HNr 89 widerrufen. Weiters wurde mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass jeder Hinweis auf eine Begutachtungstätigkeit und jede Kennzeichnung als Begutachtungsstelle zu entfernen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung. In der Begründung führte er aus, dass er nicht nachvollziehen könne, dass der Umstand, dass ein defektes Gerät und das damit verbundene Fehlverhalten die Tatsache rechtfertige, dass eine Person vertrauensunwürdig sei.
Die Testdaten seien wiederholt worden und damit sei bewiesen worden, dass die Fahrzeuge nicht übermäßige Emissionen verursachen würden. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit würde davon nicht berührt. Soweit dieser Umstand als ausreichend anzusehen sei, ihn als unzuverlässig einzustufen, müsse er sich überlegen, ob es einen Sinn mache, in einem kleinen Dorf neun Mitarbeiter zu beschäftigen und in zwei Branchen (Lebensmitteleinzelhandel und Kfz-Werkstatt) tätig zu sein, die der ?Nahversorgung? dienen würden.
Der Widerruf sei für ihn existenzbedrohend. Der damit verbundene Geschäftsentgang sei nur mit Kündungen aufzufangen. Ob das im Sinne der Förderung des Jungunternehmertums, Arbeitsplatzsicherungen in ländlichen Regionen, Nahversorgung etc diene, das sollten jene Gremien entscheiden, die diese ?Floskel? in den Mund nehmen würden.
Er ersuche höflich um Mitteilung, ob die Möglichkeit bestehe, persönlich nochmals die Sache vorzubringen, damit die Konsequenzen (Zeitpunkt des Wiederansuchens, Stempelabgabe) für ihn planbar und transparent seien.
Dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Imst vom 01.08.2007 wegen Missbrauch der Amtsgewalt zugrunde. Diese Anzeige richtet sich gegen einen als Kfz-Mechaniker im Betrieb des Berufungswerbers beschäftigten Mitarbeiter. Die Anzeige wurde deshalb erstattet, weil von einem Polizisten der angeführten Polizeiinspektion am 18.04.2007 in Imst ein auf Herrn W. H. zugelassenes Kfz wahrgenommen wurde, wobei ein überaus schlechter technischer Zustand festgestellt wurde, obwohl das Fahrzeug eine neue Begutachtungsplakette (Lochung 3/08) aufgewiesen hat. Dieses Fahrzeug wurde am 18.04.2007 durch Mitarbeiter des ÖAMTC-Stützpunktes in Imst gemäß § 58 KFG einer Überprüfung unterzogen, wobei fünf schwere und drei leichte Mängel festgestellt wurden. Bei den festgestellten Mängeln handelt es sich vorwiegend um Korrosionsschäden, im Speziellen um Durchrostungen von Rahmenteilen und starke Korrosion der Bremsleistungen. Der Zustand eines Fahrzeuges ist auch durch eine insgesamt 31 Digitallichtbilder umfassende Lichtbildbeilage dokumentiert.
Seitens der Berufungsbehörde wurde nach der Vorlage des erstinstanzlichen Aktes nachfolgendes Schreiben vom 10.01.2008 an den ÖAMTC Imst, zu Handen des dortigen Stützpunktleiters B. K., gerichtet:
?Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol behängt ein Verwaltungsverfahren, in welchem es um die Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen geht. Im Zusammenhang damit kommt einer Begutachtung eines Toyota Carina, durch das L. Autohaus F. W., am 05.02.2007 Bedeutung zu. Dieses Fahrzeug wurde im Zuge dieser Überprüfung gemäß § 57a KFG positiv begutachtet.
Auf Betreiben der Polizeiinspektion Imst wurde am 18.04.2007 durch den ÖAMTC, Stützpunkt Imst, eine Begutachtung gemäß § 58 KFG durchgeführt, wobei zahlreiche schwere Mängel festgestellt wurden. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist auch durch eine Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Imst dokumentiert.
In einer Stellungnahme erklärte der Berufungswerber, dass die Rostlöcher teilweise durch hartnäckiges Stochern mit einem Schraubenzieher verursacht worden seien, das Fahrzeug nach der Überprüfung am 05.02.2007 (bis zur ÖAMTC-Begutachtung) ca 6.000 Km auf salznasser Straße gefahren worden sei, zum Zeitpunkt der Begutachtung am 05.02.2007 keine Durchrostungen vorhanden gewesen seien und lediglich Roststellen als leichte Mängel im Gutachten vermerkt worden seien, die hintere Türe vom Sohn des Fahrzeugbesitzers nach der Überprüfung beschädigt worden sei, auch die Heckleuchtencellone später durch einen Anhänger beschädigt worden sei, dass viele schwere Mängel repariert worden seien und vom Mitarbeiter des Unternehmens als verkehrstüchtig eingestuft worden sei.
Ergänzend dazu werden Ihnen noch auszugsweise Angaben jenes Mitarbeiters der ermächtigten Prüfstelle zur Kenntnis gebracht, welcher am 05.02.2007 das gegenständliche Fahrzeug begutachtet hat. Demnach rechtfertigte sich dieser unter anderem wie folgt:
?Bild 20 zeigt eine Durchrostung des Radlaufes, auch hier bin ich der Meinung, dass nicht nur mit dem Schraubenzieher gedrückt wurde, sondern eher gestoßen wurde.
Bild 21 zeigt den Einstieg hinten, links innen, von unten. Hier ist ein Rostloch zu sehen. Es handelt sich um ein tragendes Teil, das bedeutet einen schweren Mangel.
Bild 23 ist auch auf der rechten Seite beim Hilfsrahmen, eine Strebe. Hier wurde offensichtlich nach einer Durchrostung gesucht. Es handelt sich um einen schweren Mangel. Auch hier bin ich der Meinung, dass das Blech durchstoßen wurde.
Bild 25 zeigt die Dieselleitungen, Vor- und Rücklauf. Diese sind angerostet aber trocken.
Auf Bild 26 sieht man die Bremsleitungen. Diese sind mittelmäßig rostig. Eher würde ich den Mangel als schwer einstufen.
Bild 27 zeigt die Dieselleitungen. Diese sind mittelmäßig angerostet aber trocken, somit ein leichter Mangel.
Bild 28, 29 und 30 zeigen Ölverlust am Motor hinten und am Getriebe ohne Tropfenbildung, somit ein leichter Mangel.
Ich denke, dass das Fahrzeug sicher weitergerostet ist. Teilweise ist auch der Unterbodenschutz aufgekratzt. Insbesondere bei der Tür glaub ich, dass das durch Anstoßen passiert ist.
Vielleicht war ich bei der Kontrolle einfach wenige Zentimeter neben den Durchrostungen und habe dies (gemeint die Mängel) deshalb nicht festgestellt.
Ich kann nicht überall mit dem Schraubenzieher dahinter gehen. Teilweise waren auch die Rostlöcher vom Unterbodenschutz verdeckt.?
Unter Bezugnahme auf den ÖAMTC-Prüfbericht vom 18.04.2007 wird nunmehr gebeten, auf die Einwendungen des Berufungswerbers bzw die Rechtfertigung seines Mitarbeiters einzugehen und dazu eine Stellungnahme zu erstatten. Insbesondere möge eine Stellungnahme dazu abgegeben werden, inwieweit es möglich erscheint, dass die im Zuge der ÖAMTC-Überprüfung festgestellten schweren Mängel bereits zum Zeitpunkt der vorangegangenen Überprüfung gemäß § 57a KFG vorhanden gewesen sein mussten und erkennbar gewesen wären.?
Mit einem am 18.01.2008 bei der Berufungsbehörde eingelangten Antwortschreiben nahm Herr B. K. auf dieses Schreiben bezug, wobei er im Wesentlichen ausführte, dass bei einem 17 Jahre alten Fahrzeug aus technischer Sicht eine Sichtprüfung, um Durchrostungen festzustellen, zu wenig sei. Hier sei bei einer Überprüfung an der Rahmen-Bodengruppe, wie im Mängelkatalog angeführt, ein Prüfwerkzeug zu verwenden. Insbesondere bei älteren Fahrzeugen, wo Unterbodenschutz stark aufgetragen sei, sollten diese Bereiche speziell auf Durchrostung überprüft werden. Aufgrund der Zeitdifferenz zwischen ursprünglicher Begutachtung und Überprüfung durch den ÖAMTC sei auch unter Beachtung der zwischenzeitlich zurückgelegten Kilometer eine so starke Rostbildung nicht möglich.
Aufgrund dieser Berufung erfolgte am 05.03.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung.
Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Amtssachverständigen Ing. M. F., weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.
Auf Sachverhaltsebene ist Folgendes festzuhalten:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.01.2007, Zl IIb2-3-12-1-558/2, wurde dem Berufungswerber die Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen an einer Prüfstelle in B. HNr 89 erteilt. Diese Ermächtigung wurde mit einem Bescheid vom 13.03.2007, Zl IIb2-3-12-1-558/4, um bestimmte Fahrzeugarten erweitert.
Im Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 13.02.2007 war der Diesel-Abgastester im Betrieb des Berufungswerbers funktionsuntüchtig. Die Messung des k-Wertes bei Dieselfahrzeugen war daher nicht möglich. Dennoch wurden in diesem Zeitraum mehrere Fahrzeuge (siehe Gutachten 1163 bis 1171) positiv begutachtet. Unter diesen Fahrzeugen befand sich auch der bereits erwähnte, auf Herrn W. H. zugelassene, Toyota Carina (Gutachten 11/1167).
Auf Seiten des Unternehmens des Berufungswerbers wurde zunächst davon ausgegangen, dass dies kein größeres Problem darstelle, da die unrichtigen Werte ohne weiteres Aufnahme in das EBV-Programm fanden.
Die Fehlerhaftigkeit des Diesel-Abgastesters hätte auffallen müssen, da der Wert bei einem Fahrzeug ohne Diesel-Partikelfilter jedenfalls größer 0 sein muss. Tatsächlich wurden Messungen durchgeführt, bei denen sich der Wert 0 ergab.
Im Zuge einer Reparatur durch die Firma K. wurde festgestellt, dass sich die Drehkugel im Abgastestgerät verhängt hatte.
Im Bezug auf einige Fahrzeuge wurden nachträglich Messungen durchgeführt. Eine Stornierung der ursprünglich ausgestellten Gutachten erfolgte nicht.
Im Bezug auf das auf W. H. zugelassene Fahrzeug wurde vom Kfz-Mechaniker W. S. dem Berufungswerber mitgeteilt, dass der Wert nicht stimmen könne. Es erfolgte dennoch eine positive Begutachtung. In keinem Fall wurde zum Zeitpunkt der Durchführung der ursprünglichen (unrichtigen) Abgasmessung dem Kunden mitgeteilt, dass eine positive Begutachtung vor Durchführung des Abgastestes mit einem funktionierenden Gerät nicht erfolgen könne bzw dass das Fahrzeug zur Abwicklung dieses Tests nochmal in den Betrieb gebracht werden müsste.
Das auf Herrn W. H. zugelassene Kfz der Marke Toyota Carina mit dem Kennzeichen XY wurde am 05.02.2007 im Betrieb des Berufungswerbers nach § 57a KFG begutachtet. Damals wurden drei leichte und sieben schwere Mängel festgestellt. Laut Gutachten wurden davon insgesamt acht Mängel behoben und blieben zwei leichte Mängel bestehen.
Im Zuge der Überprüfung des Fahrzeuges am 16.05.2007 am ÖAMTC-Stützpunkt in Imst wurden mehrere schwere Mängel festgestellt (Durchrostung Türe hinten rechts, Durchrostung Einstieg hinten rechts, Durchrostung Einstieg hinten links, mehrere Durchrostungen an der Fahrzeugunterseite). Das Fahrzeug weist eine Erstzulassung März 1990 auf. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der Überprüfung im Betrieb des Berufungswerbers betrug 462.030. Zum Zeitpunkt der Überprüfung beim ÖAMTC-Stützpunkt in Imst war der Kilometerstand 467.778. Das Fahrzeug, welches durch die Lichtbilddokumentation detailliert dargestellt ist, vermittelt einen überaus schlechten und stark angerosteten Gesamteindruck. Die bei der Überprüfung am ÖAMTC-Stützpunkt festgestellten Durchrostungen waren größtenteils bereits bei der Überprüfung im Betrieb des Berufungswerbers bereits vorhanden und war das Material bereits zu diesem Zeitpunkt sehr geschwächt. Die schweren Durchrostungen betreffen insbesondere den Bereich der Rahmen-Boden-Gruppe. Dabei handelt es sich auch teilweise um tragende Teile. Diese Teile haben die Funktion, Kräfte zu übertragen und ist das Fahrzeug, wenn diese Teile geschwächt sind, nicht mehr verkehrs- und betriebssicher.
Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage der Angaben des einvernommenen Amtssachverständigen Ing. M. F. in Verbindung mit der von ihm abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 14.09.2007. Der Zustand des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XY ist durch die Lichtbildbeilage hinreichend dokumentiert. Diesbezüglich gründen sich die Feststellungen auch auf die Stellungnahme des Stützpunktleiters des ÖAMTC Imst, B. K. Dessen Angaben, in Verbindung mit den Ausführungen des Amtssachverständigen stützen auch die Feststellungen in Bezug auf das Vorhandensein und die Erkennbarkeit der Mängel zum Zeitpunkt der Überprüfung im Betrieb des Berufungswerbers.
Die Feststellungen in Bezug auf den Defekt des Abgastestgerätes gründen sich auf die Angaben des Berufungswerbers, welcher diesbezüglich ?Selbstanzeige? erstattet hat. Er teilte diese Problematik der Verkehrsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Fachbereich Fahrzeugtechnik mit, als aufgrund der Feststellungen hinsichtlich der erwähnten Toyota Carina Ermittlungsschritte gegen ihn eingeleitet wurden.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
§ 57a Abs 2 KFG regelt die Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen und hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
?Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen.?
Unstrittig ist, dass der Berufungswerber in der Zeit vom 01.02. bis 13.02.2007 zumindest sieben positive Gutachten ausgestellt hat, obwohl der Dieselabgastester funktionsuntüchtig war und daher die diesbezügliche Messung nicht möglich war. Dem Berufungswerber hätte die Unrichtigkeit des Messergebnisses mit dem defekten Dieselabgastester auffallen müssen. Er selbst räumte ein, dass bei der Überprüfung des Fahrzeuges des W. H., dem ?dritten Gutachten?, der Defekt offensichtlich wurde. Dass ungeachtet dessen positive Gutachten ausgestellt wurden, stellt sich als erhebliche Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit dar.
Diese Vertrauenswürdigkeit wird auch insbesondere durch die Ausstellung des positiven Gutachtens hinsichtlich des erwähnten Toyota Carina erschüttert. Trotz des hohen Alters des Fahrzeuges und der erheblichen Kilometerleistung und insbesondere auch der optisch deutlich erkennbaren Durchrostungen unterblieb offensichtlich eine genauere Überprüfung in Bezug auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges und wurde ein positives Gutachten ausgestellt, trotzdem dieses Fahrzeug die erforderliche Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr aufwies.
Der Verweis des Berufungswerbers darauf, dass zwischen der ursprünglichen Begutachtung und der Überprüfung beim ÖAMTC-Stützpunkt Imst ein Zeitraum von 2,5 Monaten vergangen und während dieses Zeitraumes auch eine erhebliche Kilometerleistung erbracht worden sei, vermag dem Berufungswerber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Schließlich hätte man auf Seiten des Unternehmens des Berufungswerbers davon ausgehen müssen, dass das Fahrzeug auch bei winterlichen Bedingungen und salznassen Straßen mit einer erheblichen Kilometerleistung zum Einsatz kommt, sodass nicht zuletzt aufgrund dieser Umstände mit einer fortschreitenden Durchrostung zu rechnen war. Angesichts dessen hätte keinesfalls davon ausgegangen werden dürfen, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit weiter gewährleistet wird. Auch das Auftragen eines allfälligen dicken Unterbodenschutzes hätte nicht dazu führen dürfen, eine nähere Überprüfung des Fahrzeuges, allenfalls auch unter Verwendung von mechanischen Hilfsmitteln, zu unterlassen.
Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an die Vertrauenswürdigkeit ein strenger Maßstab anzulegen, weil das beim Gewerbetreibenden eingeholte Gutachten die wesentliche Grundlage für die weitere Verwendung des Kfz im öffentlichen Verkehr ist. Es kann somit nicht nur grob schuldhaftes Verhalten zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit führen. Es können dies auch andere Umstände sein, sofern dadurch das Vertrauen der Behörde, der Gewerbetreibende werde die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben, erschüttert wird. Der eingetretene Verlust der Vertrauenswürdigkeit hat zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zur Folge (VwGH 22.11.1994, Zl 94/11/0221).
Die dargelegten Umstände sind als derart schwerwiegend zu werten, dass die Vertrauenswürdigkeit als nicht mehr vorliegend angesehen wird. Immerhin war das positiv begutachtete Kfz des W. H. in einem derart schlechten Zustand, dass mit der Verwendung dieses Fahrzeuges eine massive Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (sowie Gefahr für Gesundheit und Leben von Verkehrsteilnehmern) verbunden war. So berichtete W. H. davon, dass es bei längeren Fahrten nach der Reparatur Probleme mit den Bremsen gegeben hätte (zweimaliges Pumpen).
In diesem Zusammenhang fällt dem Berufungswerber insbesondere auch zur Last, dass er letztlich eingestand, keinerlei Kontrollmaßnahmen gegenüber dem zur Durchführung von Begutachtungen ermächtigten Kfz-Mechaniker W. S. zu setzen.
Ein Gewerbetreibender ist nur dann vertrauenswürdig, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Behörde kann sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes (zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßige Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen) ausüben werde (VwGH 18.12.1985, Zl 85/11/0077).
Im gegenständlichen Fall kann die Behörde nicht (mehr) darauf vertrauen, dass die Durchführung wiederkehrender Begutachtungen durch den Berufungswerber gesetzeskonform und entsprechend den Vorgaben im Mängelkatalog ausgeübt wird.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.