RS UVS Oberösterreich 2000/11/07 VwSen-510053/3/Gf/Km

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall wurde die dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 30.7.1981, Zl. VerkR-15/5, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Krafträdern, Personenkraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung), Kombinationskraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zur Beförderung gefährlicher Güter) und leichten Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 3.7.1989, Zl. VerkR-16/2, dahin erweitert, dass diese Ermächtigung seither generell Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, sofern diese nur eine Achse haben, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet und diese dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden, einerseits sowie andererseits auch Last- und Spezialkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 2800 kg nicht übersteigt, umfasst.

Dem - allein der Rechtskraft fähigen - Spruch des angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Oö. vom 16.10.2000, Zl. VerkR-29, zufolge wurde nun "die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3.7.1989, Zl. VerkR-16/2, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ... mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen". Von diesem an sich schon per se klaren Wortlaut sowie von der Tatsache ausgehend, dass sich der dem obzitierten Bescheid vom 3.7.1989 zu Grunde liegende Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 23.5.1989 lediglich auf die "Erteilung einer Begutachtung für Klein-LKW bis 2,8 t sowie Anhänger" bezog, wurde sohin mit dem angefochtenen Bescheid - iSd § 57a Abs.2 vorletzter Satz zweite Alternative KFG - lediglich die Erweiterung der Ermächtigung, nicht jedoch auch - weil diese gar nicht Gegenstand des Erweiterungsverfahrens im Jahr 1989 war - die Grundsatzermächtigung aus dem Jahr 1981 widerrufen. Hinsichtlich dieser Ermächtigungserweiterung gesteht der Rechtsmittelwerber aber mit seinem Beschwerdeschriftsatz selbst ein, dass von seinen Mitarbeitern - für deren Verhalten er als Gewerbeinhaber im gegebenen Zusammenhang, wie aus dem Einleitungssatz des § 57a Abs.2 KFG hervorgeht, in vollem Umfang einzustehen hat - Überprüfungen durchgeführt wurden, "wobei übersehen wurde, das(s) für bestimmte Fahrzeuge keine Berechtigung besteht, die Überprüfungen durchzuführen", weil "das Gesamtgewicht um 700 kg überschritten" war.

Jene Tatsache, auf Grund der die belangte Behörde sohin zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu auch die Nachweise bei Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967, 5.A., 1998, 367ff) zu der Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig ist, steht damit aber im Ergebnis allseits unbestritten fest.

Demgegenüber ist der weitere Einwand des Berufungswerbers, dass ihm infolge des Widerrufes "jegliche Existenzgrundlage" entzogen und infolge der "Schließung der Werkstätte 8 Arbeitsplätze gefährdet" seien, nicht nur in keiner Weise nachvollziehbar begründet, sondern - wie zuvor gezeigt - auch insofern unzutreffend, als sich der Widerruf bloß auf die Erweiterung der seinerzeitigen Ermächtigung bezieht, sodass ihm die Berechtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Krafträdern, Personenkraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung), Kombinationskraftwagen (außer solchen zur entgeltlichen Personenbeförderung oder zur Beförderung gefährlicher Güter) und leichten Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, auch weiterhin zukommt.

Aus diesen Gründen war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten