RS UVS Burgenland 2006/11/21 003/02/06093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2006
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Rechtssatz

Der § 58 Abs 1 erster Satz  Satz KFG erlaubt der Behörde (zusätzlich zu § 57 KFG) jederzeit an Ort und Stelle die Wirksamkeit ?einzelner Teile? und Ausrüstungsgegenstände ?eines Fahrzeuges, die bei seinem Betrieb betätigt werden können? (und für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind) und den Zustand der Reifen zu überprüfen. Insoweit sind ihr Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gleichgestellt. Bei solchen Vor ? Ort ?Überprüfungen darf aber nicht das gesamte Fahrzeug (wie nach § 57 KFG) überprüft werden sondern dürfen nur Teile davon und zwar solche, die beim Betrieb des Fahrzeuges ?betätigt? werden (wie zB die Lenkung, Kupplung, die Bremsanlage, die Lichtanlage) überprüft werden. Insoweit ist der Prüfungsumfang enger als nach § 57 KfG (vgl VwGH 30 05 2001, 2001/11/0037; Grundtner-Pürstl, KFG, Manz Verlag, 7 Auflage, Seite 176, FN 3). Wird dabei ein Mangel im vorgenannten Sinn festgestellt, der die Annahme rechtfertigt, dass durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet wird, so dürfen die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn weiters Gefahr im Verzug anzunehmen  ist, wie in § 57 Abs 8 KFG vorgesehen,  den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abnehmen. Betrifft ein bei einer Prüfung vor Ort festgestellter Mangel nicht einen Teil oder Ausrüstungsgegenstand, der betätigt werden kann, oder den Zustand der Reifen, so darf  § 57 Abs 8 KFG nicht sinngemäß angewendet werden (vgl Grundtner ? Pürstl, a a O , FN 7). In einem solchen Fall kann eine Abnahme durch Polizeiorgane (oder die Behörde) rechtens nicht auf § 57 Abs 8 iVm § 58 Abs 1 zweiter Satz KFG gestützt werden. Bei der Verkehrskontrolle wurden ?technische Änderungen am Auspuff und am Vergaser? (iSv Mängel des Fahrzeuges,  welche die Verkehrssicherheit gefährden) festgestellt. Diese Fahrzeugteile können jedoch nicht ?betätigt? werden, weil sie für sich durch keinen Schalter, Hebel oder eine sonstige Vorrichtung in Gang gesetzt werden können. Diese Mängel sind deshalb keine s

olchen, die eine sinngemäße Anwendung des § 57 Abs 8 KFG durch das Polizeiorgan rechtfertigten.

Schlagworte
Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheins, faktische Amtshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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