Vorläufige Abnahme des Führerscheines, Abnahme des Zulassungsscheines im behördlichem Verfahren zur Fahrzeugüberprüfung, Herausgabeverlangen dieser Papiere im Zuge einer Verkehrskontrolle sowie die Anordnung einer Blutabnahme sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nichtherausgabe des im Zuge einer Verkehrskontrolle einbehaltenen Führerscheines ist ein durch Unterlassen ausgeübter unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsakt, der dann rechtswidrig ist, wenn die Nichtrückstellung aufgrund der faktischen Umstände vorerst zwar nicht möglich ist, dann aber auf ein entsprechendes Verlangen des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters hin dennoch und grundlos unterbleibt. Unzulässigkeit der Sicherung des Führerscheinentzugsverfahrens durch Einbehaltung des ursprünglich rechtmäßig erlangten Führerscheines seitens der Behörde. Keine Rechtsverletzung, wenn Zulassungsschein auf Verlangen durch die Behörde wieder zurückgestellt wird. Anordnung der Blutabnahme rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs.6 StVO erfüllt sind; insoweit keine Zustimmung des Beschwerdeführers erforderlich. Keine Bewußtlosigkeit, keine beachtlichen Willensmängel.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 13.12.1988, Zl. 88/11/0191; vom 24.1.1989, Zl. 88/11/0260; vom 28.3.1989, Zl. 88/11/0117) geht davon aus, daß die vorläufige Abnahme des Führerscheines nach § 76 Abs.1 KFG, nämlich zu dem Zweck, um einen fahruntüchtigen Lenker an der weiteren Inbetriebnahme seinen Kraftfahrzeuges zu hindern, also eine Maßnahme, wie sie der Beschwerdeführer dem amtshandelnden Organ vorwirft, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der eingangs zitierten Bestimmungen darstellt. Die belangte Behörde stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, daß die Herausgabe des Führerscheines auf der Grundlage des § 102 Abs.5 lit.a KFG, also als eine Maßnahme im Zuge der Verkehrskontrolle, erfolgte. Selbst wenn die Annahme der belangten Behörde - was noch zu prüfen sein wird - zutrifft, ändert dies nichts daran, daß auch das Verlangen nach Herausgabe des Führerscheines gemäß 102 Abs.5 lit.a KFG eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weil eine allfällige Weigerung mit Strafsanktion - vgl. § 134 Abs.1 KFG - bedroht ist (vgl. B.C. Funk, Der verfahrensfreie Verwaltungsakt, Wien 1975, 189 f.); gleiches gilt für die Abnahme des Zulassungsscheines nach § 57 Abs.8 KFG (Entzug im Rahmen einer behördlichen Überprüfung, wie dies der Beschwerdeführer behauptet) bzw. § 102 Abs.5 lit.b KFG (Herausgabeverlangen im Zuge einer Verkehrskontrolle nach Ansicht der belangten Behörde; vgl. VfSlg 8569/1979 bzw. B.C. Funk, a.a.O.) und für die behaupteterweise zwangförmige Anordnung der (i.S.d. § 5 Abs.6 StVO) bzw. für die Vorführung zur (i.S.d. § 5 Abs.7 StVO) Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes (vgl. VfSlg 11923/1988), sodaß sich die vorliegende Beschwerde insgesamt - da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen des § 67c AVG erfüllt sind - als zulässig erweist.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, das amtshandelnde Organ sei nach § 76 Abs. 1 KFG - vorläufige Führerscheinabnahme wegen Alkoholisierung - bzw. § 57 Abs.8 KFG - Abnahme des Zulassungsscheines wegen Gefahr im Verzug im Rahmen einer behördlichen Überprüfung - eingeschritten. Die belangte Behörde führt demgegenüber aus, daß die Herausgabe des Führerscheines und des Zulassungsscheines bloß nach § 102 Abs.5 lit.a und b KFG - also im Rahmen der Verkehrskontrolle - begehrt wurde und die Rückgabe dieser Dokumente allein wegen der faktischen Umstände - Transport des schwerverletzten Beschwerdeführers ins Krankenhaus - unterblieben sei.
Aufgrund der Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gelangte der unabhängige Verwaltungssenat zu der Ansicht, daß zunächst der Auffassung der belangten Behörde beizupflichten ist, und zwar aus folgenden Erwägungen: Daß bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden seitens der Sicherheitsorgane routinemäßig eine Kontrolle der Kraftfahrzeugpapiere zwecks Datenfeststellung erfolgt, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß die Herausgabe des Führerscheines und des Zulassungsscheines jedenfalls zu Beginn der Amtshandlung rechtmäßigerweise auf der Grundlage des § 102 Abs.5 lit.a und b KFG begehrt wurde.
Anzeichen dafür, daß sich daran im weiteren Verlauf der Amtshandlung - insbesondere nachdem das Exekutivorgan Symptome einer Alkoholisierung festgestellt hatte - etwas geändert hat, ergeben sich jedoch daraus, daß das Exekutivorgan eine "Bescheinigung gemäß § 76 Abs.1 KFG" ausgestellt hat, der zufolge dem Beschwerdeführer der Führerschein "gemäß § 76 KFG vorläufig abgenommen wurde, weil das Organ deutlich erkennen konnte, daß der Führerscheinbesitzer infolge übermäßigen Alkoholgenusses nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat". Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um ein Formblatt der Österreichischen Staatsdruckerei ("St.Dr. Lager Nr. 1194"), auf dem die Personaldaten eingetragen sind und im übrigen jeweils das Zutreffende angekreuzt ist. Wenn es auch durchaus glaubwürdig erscheint, daß aus der Sicht des amtshandelnden Organes durch die Ausstellung dieser Bescheinigung kein Wechsel in der seine Amtshandlung tragenden Rechtsgrundlage erfolgen sollte, sondern daß die Erteilung dieser Bescheinigung wiederum nur rein routinemäßig erfolgte, und zwar vornehmlich zu dem Zweck, um einen aktenmäßigen Beleg für die im Zuge der Anzeige erfolgte Führerscheinübermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu haben, so ändert dies dennoch nichts daran, daß es in der Folge - insbesondere seitens der belangten Behörde, die nunmehr im Besitz dieser Urkunde war - objektiv an einer Rechtsgrundlage für das Zurückbehalten des Führerscheines bzw. schon von vornherein für dessen Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft Braunau fehlte. Wie der Beschwerdeführer richtig darlegt, war nämlich nach dem Unfall aufgrund seiner Verletzungen und der Beschädigung seines Fahrzeuges für ihn gar keine Möglichkeit mehr gegeben, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, sodaß auch ein Sicherungsinteresse i. S.d. § 76 Abs.1 KFG keinesfalls mehr vorlag. Die Einbehaltung des Führerscheines durfte aber jedenfalls auch nicht zu dem Zweck erfolgen, um gleichsam die Effizienz des nachfolgend durchzuführenden Führerscheinentzugsverfahrens zu gewährleisten. Fehlte es damit aber an einer Rechtsgrundlage für die in erster Linie von der belangten Behörde zu vertretende Einbehaltung des Führerscheines, so hätte - weil eine unmittelbare Rückgabe an den Beschwerdeführer aufgrund der Umstände faktisch nicht möglich war - dessen Rückgabe von der belangten Behörde noch vor der Durchführung des Führerscheinentzugsverfahrens in geeigneter Weise veranlaßt, jedenfalls aber von dieser dafür Sorge getragen werden müssen, daß er den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers auf deren Verlangen hin ausgefolgt wird. Die im vorliegenden Fall objektiv gesetzte Unterlassung der Herausgabe des begehrten Führerscheines erweist sich somit als eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg 6101/1969 und VfSlg 8131/1977).
Da andererseits die Herausgabe des Zulassungsscheines nachfolgend nicht verweigert, sondern diesem Begehren vielmehr anstandslos entsprochen wurde, erweist sich hingegen nach den vorstehenden Ausführungen die vorliegende Beschwerde insoweit als unbegründet. Denn die Voraussetzungen des § 102 Abs.5 lit.a und b KFG haben im Zeitpunkt der Verkehrskontrolle zweifellos vorgelegen und die Rückgabe erfolgte den Umständen entsprechend ehestmöglich; daß das einschreitende Exekutivorgan dabei denkunmöglich, gesetzlos oder sonst in vergleichbarer Weise rechtswidrig vorgegangen wäre, wird weder vom Beschwerdeführer behauptet noch haben sich im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben; insbesondere scheint der Vorwurf des Beschwerdeführers, das einschreitende Organ sei insoweit gemäß § 57 Abs.8 KFG, der das behördliche Verfahren zur Überprüfung von Kraftfahrzeugen regelt, vorgegangen, völlig aus der Luft gegriffen.
Die Anordnung der Blutabnahme zum Zweck der Alkoholbestimmung wurde - wie das Verfahren ergeben hat - tatsächlich auf § 5 Abs.6 StVO gestützt. Da bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall Personen erheblich verletzt wurden, waren - was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - objektiv die Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme gegeben und die Anordnung selbst somit rechtmäßig. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus noch vor, dieser Blutabnahme nicht zugestimmt zu haben sowie, daß diese an ihm zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er sich bereits in bewußtlosem Zustand befand.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 11923/1988) verletzt eine Blutabnahme an einem Bewußtlosen - wegen Gesetzlosigkeit - diesen in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf körperliche Unversehrtheit als Ausfluß des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre (Art.8 MRK). Dies jedoch nur dann - und insoweit gilt es, die angesprochene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes fortzudenken -, wenn ihr der im Zeitpunkt der Blutabnahme Bewußtlose nicht schon zuvor im Sinne des § 5 Abs.7 StVO ohnedies zugestimmt hat; in diesem Fall verliert die Blutabnahme selbst (nicht jedoch der vorausgegangene Befehl zu ihrer Anordnung) sogar ihren zwanghaften Charakter und damit die Qualität einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VfSlg 8138/1977).
Daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Blutabnahme nicht mehr bei Bewußtsein war, konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat weder er selbst - infolge seiner widersprüchlichen Aussagen - überzeugend glaubhaft machen, noch konnte dies durch Zeugenaussagen bestätigt werden, im Gegenteil:
Danach wurde schlüssig dargelegt, daß der Beschwerdeführer objektiv den Eindruck vermittelte, daß ihm die Vorgänge im großen und ganzen bewußt waren; ansonsten wäre mit Sicherheit auch die ärztliche Zustimmung zur Blutabnahme nicht erfolgt. Auf die darüber hinausgehende Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung in einem der Unzurechnungsfähigkeit nahekommenden Zustand befand, näher einzugehen erübrigt sich aber vornehmlich deshalb, weil diese Zustimmung im Falle der Blutabnahme - insbesondere bei nicht bewußtlosen Personen - gemäß § 5 Abs.6 StVO von Gesetzes wegen gar nicht erforderlich ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß bloß ein fehlendes Bewußtsein über die rechtliche Tragweite der Zustimmung zur Blutabnahme - wie dies allenfalls beim Beschwerdeführer vorgelegen haben mag - jedenfalls nicht geeignet ist, einen diesbezüglichen Willensmangel zu begründen.
Da weder vom Beschwerdeführer behauptet wurde noch im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hervorgekommen ist, daß sich die Exekutivorgane bei der Anordnung der Blutabnahme sonst rechtswidrig verhalten hätten, etwa willkürlich oder gesetzlos vorgegangen wären, erfolgte diese sohin im Ergebnis rechtmäßig.
Daß - wie oben dargetan - die von der belangten Behörde vorgenommene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Nichtherausgabe des Führerscheines im Ergebnis in rechtswidriger Weise erfolgte, hatte der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 67c Abs.3 AVG festzustellen; im übrigen war die Beschwerde jedoch abzuweisen.