RS UVS Wien 1995/11/10 02/11/95/94

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Veröffentlicht am 10.11.1995
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Rechtssatz

Bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abnahme des behördlichen Kennzeichens liegt für den Fall der Abnahme vor Ort ein rechtswidriger Verwaltungsakt vor, der als Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS anfechtbar ist.

Verletzung des GR auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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