Zwangsmaßnahmen nach § 58 Abs 1 iVm § 57 Abs 8 KFG wegen eines bei einer Verkehrskontrolle festgestellten ?durchgerissenen Längshauptrahmens? sind unzulässig, weil dieser Mangel einen Fahrzeugteil betrifft, der nicht bei solchen Kontrollen überprüft werden darf (dabei dürfen nur Teile überprüft werden, die beim Betrieb ?betätigt? werden können wie Lenkung, Kupplung, Bremsanlage, Lichtanlage).
Bei Beschlagnahme eines Busses (wegen technischer Mängel) dürfen die Kosten für den von der Polizei organisierten Weitertransport der Passagiere nicht dem Zulassungsbesitzer auferlegt werden. Ihre Nichtbezahlung darf nicht zum Anlass genommen werden, um die Herausgabe des Busses zu verweigern.