Die Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, es als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Zeitraum 23.05.2006 bis 01.08.2007 unterlassen zu haben, der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, jede Änderung von Umständen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, binnen einer Woche anzuzeigen. Im Zulassungsschein scheine nach wie vor die Adres... mehr lesen...
Rechtssatz: Herr W** war einer jener Mitarbeiter der *** Versicherung in Oberwart, die im Rahmen ihrer Zulassungsstelle über Ansuchen von Kraftfahrzeuginhabern behördliche Anmeldungen (und die sonst den Zulassungsstellen übertragenen Aufgaben) für die Bezirkshauptmannschaft Oberwart durchführten. Gemäß § 40a Abs. 5 Z. 9 KFG ist von der Ermächtigung einer Zulassungsstelle auch die Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 42 Abs. 1 KFG umfasst. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Ver... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Anlässlich einer unzustellbaren Briefsendung vom 21.2.2006 an die Adresse S., Franz Josef Straße 41 wurde im Anschluss erhoben, dass Sie bereits seit 28.2.2002 das Geschäftslokal an der o.a. Adresse aufgegeben haben und das Lokal seit zumindest 1.12.2004 weitervermietet worden ist. Sie haben es somit als Zulassungsbesitzerin unterlassen das Fahrzeug abzumelden, weil Sie den dauernden Stando... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 40 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG ergibt sich zwar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller einer Zulassung eine physische Person ist, danach immer der Hauptwohnsitz maßgebend ist (VwGH 29.4.2002, 2002/03/0048, unter Hinweis auf das bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis zitierte Erkenntnis vom 5.7.1996, 96/02/0094). Allerdings wurde von der Bundespolizeidirektion S. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See legte der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, in der Zeit von 07 09 1990 bis zumindest 16 12 2004 als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem österreichischen Kennzeichen *** dieses Kraftfahrzeug bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See nicht abgemeldet zu haben, obwohl sie den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Wegen Verletzung des § 43 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einem Verlegen des dauernden Standortes eines Kraftfahrzeuges kann nur dann gesprochen werden, wenn der nach dem Kriterium des Hauptwohnsitzes bestimmte dauernde Standort des Fahrzeuges nach Zulassung aufgegeben wird, und im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Aufgeben im örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde ein Hauptwohnsitz neu begründet wird; sei es auch durch Änderung der Wohnsitzqualität ("Nebenwohnsitz" wird zu Hauptwohnsitz). Ein solches Verlegen liegt aber... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es vom 26 04 bis 02 10 1999 als Zulassungsbesitzer des PKW's mit dem Kennzeichen *** unterlassen, innerhalb einer Woche der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf, also jener Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Kraftfahrzeug zugelassen ist, die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes von *** nach *** in Ungarn anzuzeigen. Dadurch habe er § 42 Abs 1 KFG 1967 verletzt. Es wurde eine Geldst... mehr lesen...
Rechtssatz: § 82 Abs.8 KFG lautet: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungssc... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Verwaltungsstrafdelikt der Überladung kommt als Tatort nicht der Standort des Fahrzeuges (§ 40 Abs 1 KFG) in Betracht. Dies deswegen, weil Vorsorgehandlungen zur Hintanhaltung von Überladungen keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein werden, zumal die verpönte Überladung durchaus erst später zustandekommen kann. Dies hat zur Folge, daß Tatort der Ort des "Lenkens" des (überladenen) Fahrzeuges ist. mehr lesen...
Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 13. September 1991 Ort: **** L*****, P***berg ** Fahrzeug: PKW *********0 Tatbeschreibung Als Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen S********0 nicht abgemeldet, obwohl sein dauernder Standort im März 1991 von **** B***** Nr **4 nach **** L*****, P***berg Nr **, somit in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verlegung des dauernden Standortes eines Kraftfahrzeuges ist nicht gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwar einen neuen Wohnsitz zu einem Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung gestaltet, außerdem aber den bisherigen Wohnsitz als einen Mittelpunkt der genannten Lebensbeziehungen beibehält. mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es seit 2.9.1990 als Zulassungsbesitzer des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen zu haben, innerhalb der vorgesehenen Frist den Wohnsitzwechsel von W nach I der Behörde bekanntzugeben und demnach die Rechtsvorschrift des §42 Abs1 KFG verletzt zu haben. In seinem Rechtsmittel vom 14.8.1991 brachte der Berufungswerber jedoch vor, daß der Kauf des Kraftfahrzeuges aus rein berufliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist ein Kfz auf den Berufungswerber als physische Person zum Verkehr zugelassen, nicht jedoch auf eine juristische Person, so bedeutet dies, daß der Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes trotz Beibehaltung dieser Adresse als Firmensitz (Niederlassung) der Zulassungsbehörde anzuzeigen ist. Schlagworte ordentlicher Wohnsitz, dauernder Standort, Wechsel, Anzeigepflicht mehr lesen...