Aus § 40 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz KFG ergibt sich zwar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller einer Zulassung eine physische Person ist, danach immer der Hauptwohnsitz maßgebend ist (VwGH 29.4.2002, 2002/03/0048, unter Hinweis auf das bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis zitierte Erkenntnis vom 5.7.1996, 96/02/0094). Allerdings wurde von der Bundespolizeidirektion S. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Ort der geschäftlichen Tätigkeit der Beschuldigten ? wenn dies auch wegen des fehlenden dortigen Hauptwohnsitzes der Beschuldigten, abgelehnt werden hätte müssen ? rechtskräftig zugelassen. Die Beschuldigte musste daher davon ausgehen, dass der Standort ihrer Gewerbeberechtigung nach Rechtsansicht der in diesem Standort örtlich zuständigen Behörde (Bundespolizeidirektion S.) als dauernder Standort der zur Zulassung beantragten Fahrzeuge angesehen wurde.
Die Verpflichtung zur Abmeldung der Fahrzeuge gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG besteht dann wenn der bisherige Standort faktisch dauernd aufgegeben und ein neuer Standort tatsächlich begründet worden ist. Es kommt daher nicht auf die im Gewerberegister aufrecht eingetragene Gewerbeberechtigung im vorliegenden Standort an, sondern darauf, ob die Beschuldigte tatsächlich dort noch eine geschäftliche Tätigkeit ausübt.