Eine Verlegung des dauernden Standortes eines Kraftfahrzeuges ist nicht gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwar einen neuen Wohnsitz zu einem Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung gestaltet, außerdem aber den bisherigen Wohnsitz als einen Mittelpunkt der genannten Lebensbeziehungen beibehält.