Rechtssatz: Eine Fahrt kann als Probefahrt iSd § 45 Abs 1 KFG qualifiziert werden, wenn der Lenker von Hirtenberg aus kommend, in Klagenfurt einen Anhänger abholt und dann das Zugfahrzeug auf seinen Verwendungszweck testet, insbesondere die Wendemöglichkeit vor den Filialen der zukünftigen Firma; wobei der Charakter einer Probefahrt nicht verloren geht, wenn diese auch einem Nebenzweck wie der Lieferung von zwei Kartons mit Fahrzeugteilen und einer Motorhaube an Firmenfilialen in Villach u... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann der Beschuldigte im Rahmen der Amtshandlung für den Anhänger keinen Zulassungsschein vorlegen, liegt eine Verletzung der Bestimmung des § 102 Abs. 5 lit b KFG vor. Die Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG richtet sich an den Kraftfahrzeuglenker, nicht hingegen an den Eigentümer eines Kraftfahrzeuges; der Lenker darf ein Kraftfahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 13.05.2000 um 15.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen A./I. (I) in Weer auf der Inntalautobahn A-12, auf Höhe StrKm 55,0, in Fahrtrichtung Osten gelenkt 1. obwohl an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Sattelkraftfahrzeugen über 7,5 t hzGG verboten ist, und für diese Fahrt keine Aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der Lenker eines LKW's vor Inbetriebnahme sich davon zu überzeugen, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug in bezug auf die Aufschriften - an der rechten Außenseite fehlten nachstehende Aufschriften, welche vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein müssen: das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, die höchste zulässige Nutzlast, der Name des Erzeugers, die Fahrgestellnummer, die... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen des § 16 StVO 1960 ist auf Grund des Doppelbestrafungsverbotes zu prüfen, welche (einzig zur Bestrafung) heranzuziehende Vorschrift verletzt wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei dem Umstand, daß die Angaben an der "rechten Außenseite" ausgeschrieben sein müssen, handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.02.1994, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.07 Uhr, im Gemeindegebiet von Feldkirchen b.G., vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU.. (LKW) 1.) auf einem Schutzweg gehalten; 2.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war, da diese abgelaufe... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.02.1994, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 13.07 Uhr, im Gemeindegebiet von Feldkirchen b.G., vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafen Graz-Thalerhof, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU.. (LKW) 1.) auf einem Schutzweg gehalten; 2.) das Kraftfahrzeug verwendet, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht war, da diese abgelaufe... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtsansicht des Zulassungsbesitzers, ihm könne der Tatbestand nach § 103 Abs 1 KFG (i.V. mit § 27 Abs 2 leg cit) nicht vorgeworfen werden, weil das Fahrzeug zur Tatzeit (13.00 Uhr) bereits abgestellt war und er daher zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei und er es nicht (erst) zu diesem Zeitpunkt abgestellt habe, ist unrichtig. Die Unterlassung der durch die genannte Gesetzesstelle dem Zulassungsbesitzer aufgetragene Sorge für den Zustand seines Fahrzeug... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO ist mit der Angabe auf einem Schutzweg -vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafens Graz-Thalerhof- gehalten zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn sich an diesem Ort zwei Schutzwege befinden. So ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen (sinngemäß). Dies gilt nicht für das Abstellen des Fahrzeuges ent... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtsansicht des Zulassungsbesitzers, ihm könne der Tatbestand nach § 103 Abs 1 KFG (i.V. mit § 27 Abs 2 leg cit) nicht vorgeworfen werden, weil das Fahrzeug zur Tatzeit (13.00 Uhr) bereits abgestellt war und er daher zu diesem Zeitpunkt mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei und er es nicht (erst) zu diesem Zeitpunkt abgestellt habe, ist unrichtig. Die Unterlassung der durch die genannte Gesetzesstelle dem Zulassungsbesitzer aufgetragene Sorge für den Zustand seines Fahrzeug... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Übertretung nach § 24 Abs 1 lit c StVO ist mit der Angabe auf einem Schutzweg -vor dem Abfertigungsgebäude des Flughafens Graz-Thalerhof- gehalten zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend präzisiert, wenn sich an diesem Ort zwei Schutzwege befinden. So ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein strenger Maßstab anzulegen (sinngemäß). Dies gilt nicht für das Abstellen des Fahrzeuges ent... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 15.7.1992 wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.7.1991, um 19.50 Uhr in G 1, A-H-Platz, gegenüber dem Haus 9 1. als Lenker des KW-G-89 JNA nicht dafür gesorgt, daß am LKW die Aufschriften über das Eigengewicht, die Nutzlast, das höchstzulässige Gesamtgewicht und die Achslasten und 2. als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt, daß an der rechten Außenseite des Fahrzeuges gut lesbar und unverwischbar... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist anzuwenden, wenn die gemäß § 27 Abs 2 und § 103 Abs 5 KFG erforderlichen Gewichts- und Zulassungsbesitzeraufschriften deshalb nicht vorhanden sind, weil es sich um ein von einem PKW auf einen LKW umtypisiertes Fahrzeug unter 3,5 t (höchtzulässiges Gesamtgewicht) handelt, und der Beschuldigte von der technischen Prüfstelle der Zulassungsbehörde auf die Erforderlichkeit der Aufschriften nicht aufmerksam gemacht wurde. mehr lesen...
Rechtssatz: Überläßt der Zulassungsbesitzer einen Lkw mit abgefahrenen Reifen (links vorne, rechts rückwärts) und ist überdies an der rechten Außenseite des Lkw das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die höchstzulässigen Achslasten und bei Lkw mit Anhänger auch die höchstzulässige Nutzlast nicht vollständig sichtbar, unverwischbar und dauernd gut lesbar angeschrieben, so macht sich der Zulassungsbesitzer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...