RS UVS Vorarlberg 1997/08/11 1-0047/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei dem Umstand, daß die Angaben an der "rechten Außenseite" ausgeschrieben sein müssen, handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten