1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Bewilligung zur Führung von Blaulicht und Tonfolgehorn für zwei näher bezeichnete Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 4 iVm § 20 Abs. 4 und 5 KFG 1967 abgewiesen. 2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass zu den Tätigkeiten der Revisionswerberin die Strom- und Wasserversorgung der Gemeinde gehöre und sie ein Kraftwerk un... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs4;KFG 1967 §20 Abs5;KFG 1967 §22 Abs4;StVO 1960 §26 Abs1;
Rechtssatz: Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 "Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO" damit umschrieben, "dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren... mehr lesen...
1.1. Mit Schreiben vom 9. Juni 2013 beantragte die Revisionswerberin die Erteilung der "österreichweiten Genehmigungen" zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn für vier dem Kennzeichen nach präzisierte Fahrzeuge. Mit vier Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol jeweils vom 12. Juni 2013 wurden bezüglich dieser Fahrzeuge Bewilligungen zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn - eingeschränkt auf das Bundesland Tirol - unter Auflag... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs4KFG 1967 §20 Abs5KFG 1967 §20 Abs5 litcKFG 1967 §22 Abs4StVO 1960 §26 Abs1
Rechtssatz: Die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht setzt auch bei Fahrzeugen gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG 1967 (Fahrzeuge für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst) das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraus, welches dann anzunehmen i... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte (ein Verein) stellt mit Schreiben vom 12. Juni 2013 den Antrag auf Bewilligung "zur Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn" für einen näher bezeichneten "Krankentransportwagen (Rettungswagen)", der über handelsübliche zugelassene Blaulichtbalken mit integrierter Tonfolgeanlage verfüge. In Erledigung dieses Antrags erteilte der Revisionswerber mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die Bewilligung, eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn auf dem genannten ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs5 litc;KFG 1967 §22 Abs4;StVO 1960 §26 Abs1;StVO 1960 §29 Abs1;StVO 1960 §46 Abs6;
Rechtssatz: Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KF... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. September 2001 gegen 17.00 Uhr an näher umschriebenen Stellen im "Arlberg-Tunnel" ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und 1. auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt und 2. die doppelte Sperrlinie überfahren. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs1 litd;KFG 1967 §20 Abs5;KFG 1967 §22 Abs4;KFG 1967 §22 Abs6;StVO 1960 §26 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: § 26 Abs. 1 StVO 1960 legt fest, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchen Einsatzsituationen Lenker "potentieller Einsatzfahrzeuge" die besonderen Warnsignale verwenden dürfen. Die Fälle, in denen die... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines in der Stadt Innsbruck niedergelassenen praktischen Arztes) vom 13. September 1990 (wiederholt mit Schreiben vom 25. März 1994) auf Bewilligung der Verwendung von Scheinwerfern bzw. Warnleuchten mit blauem Licht und Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen bei einem näher bezeichneten PKW gemäß § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 4 KFG 1967 abgewiesen. In der Begründu... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs5 lite;KFG 1967 §22 Abs4;
Rechtssatz: Der rund um die Uhr zur Verfügung stehende, mit einem Arzt besetzte Notarztwagen stellt einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst iSd § 20 Abs 5 lit e KFG dar, dessen Vorhandensein die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschied... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs5 lite;KFG 1967 §22 Abs4;
Rechtssatz: Da das Bestehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes die Erteilung der vom antragstellenden praktischen Arzt angestrebten Bewilligung gem § 20 Abs 5 lit e KFG ausschließt, ist es ohne Bedeutung, daß der Arzt die Berechtigung zur Führung des Titels "Notarzt" besitzt und im städtischen Bereich nur wenige praktische Är... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines in der Stadt Salzburg niedergelassenen praktischen Arztes) vom 10. Februar 1995 auf Bewilligung der Anbringung und Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn auf einem dem Kennzeichen und der Marke nach bestimmten Kraftfahrzeug - "gegebenenfalls" auf einem anderen ebenso bestimmten Kraftfahrzeug - gemäß § 20 Abs. 5 lit. e und § 22 Abs. 4 KFG 1967 abgewiesen. I... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs5 litd;KFG 1967 §20 Abs5 lite;KFG 1967 §22 Abs4; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/11/0142 E 25. Juni 1996
Rechtssatz: Die Bewilligung von Warneinrichtungen gem § 20 Abs 5 lit e KFG ist einem Arzt nur dann zu erteilen, wenn WEDER ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst NOCH ein ärztlicher Bereitschaftsdienst gem § 20 Abs 5 lit d KFG... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers - eines niedergelassenen Tierarztes - auf Bewilligung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gemäß § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 4 KFG 1967 abgewiesen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Di... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs1 litd;KFG 1967 §20 Abs1 lite;KFG 1967 §20 Abs5;KFG 1967 §22 Abs4;
Rechtssatz: Das Recht auf Verwendung von Blaulicht, welches im öffentlichen Interesse zu liegen hat, soll Institutionen gewährt werden, die bestimmte öffentliche Aufgaben - insbesondere Hilfsdienste und Rettungsdienste - ausüben (abgesehen von den bereits im Gesetz geregelten Fällen des § 20 Abs 1 ... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 25. April 1973 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag, ihm eine Sonderbewilligung zum Führen von Blaulicht und Folgetonhorn an seinem Personenkraftwagen zu bewilligen. Er begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, daß er als gerichtlich beeideter Kraftfahrzeugsachverständiger sehr oft rasch bei Verkehrsunfällen zu intervenieren habe, und daher die erbetenen besonderen Warnvorrichtungen erforderlich seien. Mi... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs5 KFG 1967 §22 Abs4 KFG 1967 § 20 heute KFG 1967 § 20 gültig ab 01.11.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 KFG 1967 § 20 gültig von 16.12.2020 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 ... mehr lesen...