RS Vwgh 1994/6/28 94/11/0052

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs1 litd;
KFG 1967 §20 Abs1 lite;
KFG 1967 §20 Abs5;
KFG 1967 §22 Abs4;

Rechtssatz

Das Recht auf Verwendung von Blaulicht, welches im öffentlichen Interesse zu liegen hat, soll Institutionen gewährt werden, die bestimmte öffentliche Aufgaben - insbesondere Hilfsdienste und Rettungsdienste - ausüben (abgesehen von den bereits im Gesetz geregelten Fällen des § 20 Abs 1 lit d KFG). Die Begriffe "Hilfsdienst" und "Rettungsdienst" enthalten die Elemente der ständigen Widmung und Bereitschaft, andererseits eines bestimmten Maßes an Organisation, das aufgrund von Organisationsvorschriften sicherstellt, daß bei Bedarf den Erfordernissen der Hilfe bzw Rettung entsprochen werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz in der Richtung, daß auch Einzelpersonen eine Bewilligung der in Rede stehenden Art erteilt werden kann, findet sich in § 20 Abs 5 lit e KFG ausschließlich für Ärzte iSd Ärztegesetzes, also nicht für Tierärzte. Ein einzelner freiberuflich tätiger Tierarzt kann eine solche Bewilligung für ein von ihm im Rahmen seiner Praxis verwendetes Kraftfahrzeug nicht erhalten, auch wenn er fallweise Tätigkeiten ausübt, wie sie im Rahmen eines Hilfsdienstes und Rettungsdienstes vorkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110052.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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