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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §20 Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. W in N, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1993, Zl. 427.406/1-I/10/93, betreffend Bewilligung von Blaulicht und Tonfolgehorn,
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird in dem Umfang als unzulässig zurückgewiesen, als mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung eines Tonfolgehornes versagt wird.
2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers - eines niedergelassenen Tierarztes - auf Bewilligung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gemäß § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 4 KFG 1967 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, mitgeteilt, daß von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen wird, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte seinen Antrag damit begründet, daß er Arztbesuche bei landwirtschaftlichen Betrieben und privaten Tierbesitzern durchführe und auch zu Veranstaltungen, die mit Tieren verbunden seien (wie Reitturnieren) gerufen werde. Es seien auch Einsätze bei Unfällen, in die Tiere verwickelt sind, erforderlich. Sein Kfz sei dafür mit Vorrichtungen für den tierärztlichen Notdienst ausgestattet, sodaß er in der Lage sei, Notoperationen an Ort und Stelle und den Transport in das Tierspital durchzuführen. Zur Gewährleistung von Einsätzen der genannten Art sei die Verwendung von Warnleuchten unerläßlich. Der in Rede stehende Verwendungsbereich sei den in § 20 Abs. 5 lit. b bis f KFG 1967 angeführten Verwendungsbereichen unterzuordnen.
Gemäß § 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967 dürfen ohne gesonderte Bewilligung bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Militärstreife bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie bei Fahrzeugen der Post- und Telegrafenverwaltung, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen bestimmt sind, u.a. Warnleuchten mit blauem Licht angebracht werden. Gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 dürfen u.a. Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
a)
ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b)
für den öffentlichen Hilfsdienst,
c)
für den Rettungsdienst,
d)
für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
e)
für die Leistung dringender ärztlicher
Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen
Gebieten, in denen kein mit einem Arzt
besetzter Rettungsdienst und kein
ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß
lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung
dieser Bewilligung einzuholen oder
f)
für die Leistung dringender Hilfsdienste
im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder
öffentlichen Hilfsdiensten bei
Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge
zur Beförderung gefährlicher Güter
beteiligt sind.
Gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst näher genannten Bestimmungen des § 22 entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
1. Wie sich aus der Aufzählung der Tatbestände der lit. a bis f des § 20 Abs. 5 KFG 1967 ergibt, soll das Recht auf Verwendung von Blaulicht, welches im öffentlichen Interesse zu liegen hat, Institutionen gewährt werden, die bestimmte öffentliche Aufgaben - insbesondere Hilfs- und Rettungsdienste - ausüben (abgesehen von den bereits im Gesetz geregelten Fällen des § 20 Abs. 1 lit. d). Die Begriffe "Hilfsdienst" und "Rettungsdienst" enthalten die Elemente der ständigen Widmung und Bereitschaft, andererseits eines bestimmten Maßes an Organisation, das aufgrund von Organisationsvorschriften sicherstellt, daß bei Bedarf den Erfordernissen der Hilfe bzw. Rettung entsprochen werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz in der Richtung, daß auch Einzelpersonen eine Bewilligung der in Rede stehenden Art erteilt werden kann, findet sich in der lit. e ausschließlich für Ärzte; dabei kann es sich - wie sich insbesondere aus der erforderlichen Befassung der Ärztekammer bei Erteilung der Bewilligung ergibt - nur um Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes und nicht um Tierärzte handeln. Ob letztere im Rahmen eines Hilfs- und Rettungsdienstes eine Bewilligung erhalten und von einer solchen Bewilligung Gebrauch machen können, braucht hier nicht geprüft zu werden. Es steht jedenfalls fest, daß ein einzelner freiberuflich tätiger Tierarzt eine solche Bewilligung für ein von ihm im Rahmen seiner Praxis verwendetes Kraftfahrzeug nicht erhalten kann, auch wenn er fallweise Tätigkeiten ausübt, wie sie im Rahmen eines Hilfs- und Rettungsdienstes vorkommen.
Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Bewilligung eines Blaulichtes versagt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Der dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1992 lautete auf "Bewilligung einer Warnleuchte mit blauem Licht". In seinen im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen ergänzte und modifizierte er die Begründung dieses Antrags, erweiterte ihn aber nicht auf die Bewilligung eines Tonfolgehornes. Der Abspruch des Erstbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. März 1993 lautete aber auch auf Abweisung eines - nach dem Gesagten nie gestellten - Antrages auf Bewilligung eines Tonfolgehornes. In der dagegen erhobenen Berufung ist - abgesehen von der einmaligen Erwähnung (auch) des § 22 KFG 1967 - immer nur von Warnleuchten als Inhalt des vermeintlich zu Unrecht abgewiesenen Antrages die Rede; auch der Berufungsantrag bezieht sich nur auf Warnleuchten.
Der belangten Behörde wäre es daher oblegen, im Falle der Verneinung der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 den erstinstanzlichen Bescheid nur mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Abspruch über die nie beantragte Bewilligung eines Tonfolgehornes zu entfallen habe.
Durch die Abweisung eines gar nicht gestellten Antrages ist aber im vorliegenden Fall (weil die Beschwerde im übrigen unbegründet ist) eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Die Beschwerde war diesbezüglich wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit als unzulässig zurückzuweisen.
3. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110052.X00Im RIS seit
19.03.2001