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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des Landeshauptmannes von Niederösterreich in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. Februar 2014, Zl. LVwG-AB-13-0203, betreffend Bewilligung für die Anbringung von Blaulicht- und Tonfolgeanlagen nach KFG 1967 (mitbeteiligte Partei: M A S A in Wr. Neustadt, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Mitbeteiligte (ein Verein) stellt mit Schreiben vom 12. Juni 2013 den Antrag auf Bewilligung "zur Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn" für einen näher bezeichneten "Krankentransportwagen (Rettungswagen)", der über handelsübliche zugelassene Blaulichtbalken mit integrierter Tonfolgeanlage verfüge.
In Erledigung dieses Antrags erteilte der Revisionswerber mit Bescheid vom 14. Juni 2013 die Bewilligung, eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn auf dem genannten Fahrzeug anzubringen, allerdings "eingeschränkt auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich". Die Bewilligung wurde unter näher genannten Auflagen erteilt. Unter einem wurde der Antrag, soweit er sich auf das Gebiet der übrigen Bundesländer beziehe, abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen waren § 20 Abs. 4 und 5 lit. c und § 22 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) angegeben.
Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe bereits zu einem früheren Antrag, der ein - dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug des Mitbeteiligten - betroffen habe, Stellungnahmen der übrigen Länder eingeholt (Anmerkung: diese wurden auszugsweise wiedergegeben), auf welche wegen des erst kurzen zeitlichen Abstands zum vorliegenden Antrag zurückgegriffen werden könne. Die Einschränkung der Bewilligung auf Niederösterreich sei insofern erforderlich, als § 20 Abs. 5 KFG 1967 die Erteilung der Bewilligung an folgende Voraussetzungen knüpfe: "Verwendung im öffentlichen Interesse, keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit und eine gesetzlich normierte Verwendungsbestimmung". Letztere liege "in Form des Rettungsdienstes" unstrittig vor. Für das Gebiet des Landes Niederösterreich könne davon ausgegangen werden, dass ein öffentliches Interesse gegeben sei und keine Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestünden. Bei Anbringung in anderen Ländern bestünden jedoch Bedenken hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit, zumal bei längeren Wegstrecken naturgemäß weitaus größere Gefahrenquellen gegeben seien als bei nur vor Ort bzw. in der Region durchgeführten Fahrten unter Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn. Darüber hinaus sei das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einer österreichweiten Bewilligung seitens der übrigen Länder weitgehend verneint worden. Es finde sich etwa auch kein Hinweis, dass der Mitbeteiligte in den Katastrophenhilfsdienst des Landes Burgenland eingebunden sei.
In der dagegen erhobenen Berufung - seit 1. Jänner 2014:
Beschwerde - brachte der Mitbeteiligte vor, er beschäftige sich als gemeinnnütziger Verein mit der Tätigkeit des Rettungsdienstes. Die Einwendungen der übrigen Länder seien rechtlich nicht beachtlich. Die Krankentransporte würden "in erster Linie im Zusammenhang mit internationalen Krankenlufttransporten" ausgeführt. Haupteinsatzgebiete seien die Flughäfen Wien, Linz und Graz. Insbesondere vom Flughafen Wien-Schwechat befördere der Mitbeteiligte Kranke in umliegende Spitäler, die auf drei Länder verteilt seien, nämlich auf Wien, Niederösterreich und Burgenland. Im Umkreis des Flughafens Wien-Schwechat lägen mehrere Schwerpunktkrankenhäuser. Eine örtliche Beschränkung auf das Land Niederösterreich würde den Mitbeteiligten daran hindern, schwerkranke Personen, die einen dringenden Krankenhausaufenthalt benötigten, nach Wien und in das Burgenland zu befördern.
Nach Durchführung einer Verhandlung gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde gemäß § 28 VwGVG insofern statt, als dem Mitbeteiligten die Bewilligung erteilt werde, eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn am gegenständlichen Pkw anzubringen, wobei näher umschriebene Auflagen einzuhalten seien (u.a. Verwendung nur von Lenkern, die ein besonderes Fahrsicherheitstrainung absolviert haben; Vorhandensein einer Antiblockiervorrichtung am Pkw; Beschränkung der Fahrt eines Lenkers auf maximal vier Stunden bzw. eine Fahrstrecke von 300 km; besondere Aufzeichnungspflichten).
Unter einem wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass gegen das Erkenntnis eine Revision zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Vorlage der Akten des Verfahrens sowie einer vom Mitbeteiligten erstatteten Revisionsbeantwortung vorgelegte Revision. Der Mitbeteiligte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
1.1. Das KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF. BGBl. I Nr. 90/2014 lautet (auszugsweise):
"§ 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke
(1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:
...
4. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei
a) Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind,
b) Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes, der Militärstreife sowie des Entminungsdienstes zur Verwendung kommen,
c) Fahrzeugen, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975, bestimmt sind,
d)
Feuerwehrfahrzeugen,
e)
Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften,
f) Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden,
g) Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung;
...
(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
a)
ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,
b)
für den öffentlichen Hilfsdienst,
c)
für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,
d)
für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,
e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder
f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,
h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder
i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,
j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).
In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.
(6) Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.
...
§ 22. Warnvorrichtungen
...
(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
..."
1.2. Die StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969 idF. BGBl. I Nr. 39/2013 lautet (auszugsweise):
"§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
...
25. Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;
...
§ 19. Vorrang.
...
(2) Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) haben immer den Vorrang.
...
§ 26. Einsatzfahrzeuge.
(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen "Freie Fahrt" zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.
(4) Beim Zusammentreffen von Einsatzfahrzeugen haben der Reihe nach den Vorrang:
1.
Rettungsfahrzeuge,
2.
Fahrzeuge der Feuerwehr,
3.
Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes,
4.
Sonstige Einsatzfahrzeuge.
(5) Alle Straßenbenützer haben einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.
...
§ 29. Geschlossene Züge von Straßenbenützern.
(1) Geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- und Schülergruppen in Begleitung einer Aufsichtsperson, geschlossene Verbände des Bundesheeres oder des Sicherheitsdienstes (einschließlich der dazugehörigen Fahrzeuge), Prozessionen und Leichenzüge, dürfen nur von Lenkern von Einsatzfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 25) und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dringend erforderlich ist und keine andere Maßnahme ausreicht, von Organen der Straßenaufsicht unterbrochen oder in ihrer Fortbewegung behindert werden.
...
§ 46. Autobahnen.
...
(6) Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.
Autostraßen
§ 47. Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.
..."
1.3. § 23 Abs. 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, lautet (auszugsweise):
"Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters
§ 23. (1) Der Beruf bzw. die Tätigkeiten des Sanitäters dürfen in folgenden Einrichtungen ausgeübt werden:
1.
Arbeiter-Samariter-Bund,
2.
Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich,
3.
Malteser Hospitaldienst Austria,
4.
Österreichisches Rotes Kreuz,
5.
Sanitätsdienst des Bundesheers,
..."
2. Die Revision ist zulässig.
2.1. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Abs. 2 B-VG kann die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht gegen das Erkenntnis und gemäß Abs. 9 auch - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
2.2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte, fehlt Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Voraussetzung des öffentlichen Interesses nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 für die Erteilung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Bewilligung zur Anbringung von Blaulichtanlagen (ebenso von Tonfolgeanlagen; vgl. § 22 Abs. 4 KFG 1967).
Schon aus diesem Grund ist die vorliegende Revision zulässig. Sie ist im Übrigen auch nicht, wie der Mitbeteiligte meint, wegen Fehlens der Angabe des durch das angefochtene Erkenntnis verletzten Rechts des Revisionswerbers mangelhaft, weil es sich bei der vorliegenden Revision um eine solche nach Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG handelt, bei der die Behauptung einer Verletzung in Rechten gemäß § 28 Abs. 2 VwGG nicht erforderlich ist.
3. Die Revision ist im Ergebnis auch begründet.
3.1.1. Das Verwaltungsgericht legte dem angefochtenen Erkenntnis folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:
Der Mitbeteiligte sei ein Verein, dessen Hauptaufgabe die Besorgung des Rettungsdienstes sei. Im Rahmen desselben würden "oft schwerkranke Personen unter Begleitung eines Notarztes von Flughäfen (Graz, Wien Schwechat, Linz) in im Voraus festgelegte Schwerpunktkrankenhäuser gebracht". Diese Fahrten würden oftmals in Gebieten durchgeführt, die sich durch ein hohes Verkehrsaufkommen auszeichneten. Selbst bei Fahrten zu Unfällen auf mäßig frequentierten Straßen komme es gelegentlich zu Stauungen. Das in Rede stehende Fahrzeug solle bei unterschiedlichsten Einsätzen in ganz Österreich im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt werden und sei auch als solches zugelassen; es sei auch intensivmedizinisch ausgestattet und sohin für den Rettungsdienst geeignet.
3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei zur Entscheidung über den Antrag des Mitbeteiligten im Hinblick auf den Ort der Zulassung des in Rede stehenden Fahrzeugs zuständig gewesen.
Eine Anhörung der übrigen Länder sei zwar unbedenklich, eine allfällige negative Stellungnahme eines Landes könne freilich nur dann relevant sein, wenn sie sich auf die gesetzlichen Kriterien des § 20 Abs. 5 KFG 1967 stütze und ausreichend begründet sei. Im vorliegenden Fall ließen sämtliche Stellungnahmen der übrigen Länder, auf die sich der Revisionswerber berufen habe, diese nachvollziehbare Begründung vermissen. Das Vorliegen von öffentlichem Interesse, bei Versehen von Rettungsdienst, sei - auch vom Revisionswerber - nicht in Frage gestellt worden. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes lägen die Bewilligungsvoraussetzungen vor, nämlich einerseits, dass die Erteilung der beantragten Bewilligung im öffentlichen Interesse gelegen sei, und andererseits, dass vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestünden. Hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderliche Auflagen seien, wie vom eingeholten Sachverständigengutachten angeregt, vorgeschrieben worden.
3.2. Die Revision bringt vor, die Qualifikation des Mitbeteiligten als Rettungsdienst und der Umstand, dass das in Rede stehende Fahrzeug als Rettungsfahrzeug anzusehen sei, reiche nicht bereits aus, um das Kriterium des öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht und Tonfolgehorn als erfüllt anzusehen. Die in § 20 Abs. 5 KFG 1967 verwendete Wendung "im öffentlichen Interesse gelegen" impliziere eine Abwägung nach Art einer Ermessensübung. Zwar komme einem Ergebnis einer Besprechung von Kraftfahrreferenten der Länder keine normative Wirkung zu und sei auch kein Anhörungsrecht der anderen Länder gesetzlich verankert, doch sei eine Einholung von Stellungnahmen der anderen Länder durchaus als Möglichkeit anzusehen, um das öffentliche Interesse an einer länderübergreifenden Bewilligung zu erheben und beurteilen zu können.
Entsprechende Ausführungen, worin das Interesse an einer österreichweiten Bewilligung bestehen sollte, fänden sich im angefochtenen Erkenntnis nicht. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses sei im Übrigen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes von einigen Ländern ausdrücklich bestritten worden. Im Bescheid des Revisionswerbers sei es nur hinsichtlich des Gebietes von Niederösterreich bejaht worden.
Das Verwaltungsgericht habe folglich, beruhend auf einer Verkennung der Rechtslage, wesentliche Feststellungen unterlassen und seine Entscheidung nicht ausreichend begründet.
Damit zeigt die Revision im Ergebnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
3.3.1. § 20 Abs. 1 KFG 1967 erlaubt - ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte - die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei den im Folgenden unter lit. a bis g näher angegebenen Fahrzeugen, darunter bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften (lit. e) und bei Fahrzeugen im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannten Einrichtungen, die für dringende Einsätze im Rettungsdienst, bei Großschadensereignissen oder zur Katastrophenhilfe verwendet werden (lit. f).
Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen Fahrzeugen als den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die im Folgenden unter lit. a bis j taxativ aufgezählt sind. Lit. c nennt als Aufgabe "den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst". Gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 gelten für die Anbringung von Tonfolgeanlagen die Bestimmungen des § 20 Abs. 5 sinngemäß. Was im Folgenden zur Anbringung von Blaulicht ausgeführt wird, gilt demnach sinngemäß auch für die Anbringung von Tonfolgeanlagen.
Bereits aus Wortlaut und Systematik der dargestellten Bestimmungen ergibt sich, dass das KFG 1967 die Anbringung von Blaulicht an für den Rettungsdienst bestimmten Fahrzeugen nicht uneingeschränkt erlaubt. Eine Erlaubnis ex lege besteht nur für die in § 20 Abs. 1 Z. 4 lit. e und f KFG 1967 genannten Fahrzeuge (Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften (lit. e) und für dringende Einsätze im Rettungsdienst verwendete Fahrzeuge der in § 23 Abs. 1 Z. 1 des Sanitätergesetzes genannten Einrichtungen (lit. f)). Für andere Fahrzeuge, welche für den Rettungsdienst bestimmt sind, bedarf die Anbringung von Blaulicht einer Bewilligung.
Diese nunmehr geltende Rechtslage wurde durch die 30. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2009, herbeigeführt. In der RV, 220 Blg NR 24. GP, 4, wird hiezu ausgeführt, es erscheine durchaus zweckmäßig und vertretbar, wenn alle die Rettungsdienste, die in § 23 Abs. 1 Z. 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannt seien, durch einen Verweis auf diese Bestimmung in das Regime des § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 aufgenommen würden, dadurch seien keine Bewilligungen durch den Landeshauptmann für diese Fahrzeuge mehr erforderlich. Die Möglichkeit für nicht von § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 erfasste Rettungsdienste, für einzelne Fahrzeuge eine Blaulichtgenehmigung vom Landeshauptmann gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 zu erlangen, bleibe weiter bestehen.
Da das in Rede stehende Fahrzeug des Mitbeteiligten nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 genannten zählt, bedürfte es für die Anbringung einer Blaulichtanlage einer Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes, vorliegendenfalls des Landeshauptmannes von Niederösterreich (des Revisionswerbers). Diese Auffassung wird auch von den Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof geteilt.
3.3.2. Sind die drei erwähnten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit, Verwendung des Fahrzeugs für den Rettungsdienst) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Das KFG 1967 bietet, auch im Zusammenhang mit den Gesetzesmaterialien, keinen Hinweis darauf, dass die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde läge.
Das KFG 1967 sieht allerdings in § 20 Abs. 6 vor, dass Bewilligungen nach Abs. 5 unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen sind. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden, wobei insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichts zu regeln sind. Diese Ermächtigung geht zurück auf die 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994, sie wird in den Gesetzesmaterialien (RV 1655 Blg NR 18. GP., 11) jedoch nicht näher erläutert. Eine Durchführungsverordnung ist nicht erlassen worden.
Vor dem Hintergrund des Fehlens einer Verordnung nach § 20 Abs. 6 KFG 1967 bestehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken dagegen, die Ermächtigung zur Erteilung der Bewilligung unter örtlichen Beschränkungen der Gültigkeit dahin zu verstehen, dass eine Bewilligung auch nur für Teile des Bundesgebietes erteilt wird, falls die Erteilungsvoraussetzungen im Einzelfall nur für diese Teile erfüllt sind. Daraus folgt freilich, dass die uneingeschränkte Erteilung für das gesamte Bundesgebiet nur in Betracht kommt, wenn sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für das gesamte Bundesgebiet erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht.
Auf den vorliegenden Revisionsfall bezogen folgt daraus, dass das angefochtene Erkenntnis, mit dem die noch vom Revisionswerber für geboten erachtete Einschränkung auf das Gebiet des Landes Niederösterreich beseitigt und die Bewilligung für Fahrten bis zu 300 km im gesamten Bundesgebiet erteilt wurde, nur rechtmäßig sein könnte, wenn die Verwendung von Blaulicht durch das in Rede stehende Fahrzeug für das gesamte Bundesgebiet im öffentlichen Interesse läge.
3.3.3.1. Was unter dem öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht zu verstehen ist, kann dem KFG 1967 allein nicht entnommen werden. Die Möglichkeit, eine Blaulichtbewilligung zu erhalten, geht zurück auf die KFG-Novelle BGBl. Nr. 285/1971, die Gesetzesmaterialien (vgl. die RV, 205 Blg NR 12. GP, 16) geben hiezu aber keinen näheren Aufschluss.
Bereits der Wortlaut des § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 lässt erkennen, dass das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht ein eigenständiges Bewilligungskriterium darstellt und nicht etwa bei Fahrzeugen, die für den Rettungsdienst (§ 20 Abs. 5 erster Satz lit. c) bestimmt sind, gleichsam vorausgesetzt werden kann, wie das der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung vermeint. Die Bestimmung zur Verwendung im Rettungsdienst ist (bei Fahrzeugen iSd. § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c) nur notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung für die Erteilung einer Bewilligung, auch wenn keine Bedenken ob der Verkehrs- und Betriebssicherheit bestehen. Diese Auslegung wird durch die bereits erwähnten Materialien zur 30. KFG-Novelle (RV, 220 Blg NR 24. GP, 4) bestärkt. Wenn davon die Rede ist, dass auch für Fahrzeuge von Rettungsdiensten, die nicht von § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG 1967 erfasst sind, weiterhin eine Bewilligung möglich sein solle, dann offensichtlich bei Vorliegen sämtlicher in § 20 Abs. 5 KFG 1967 genannter Voraussetzungen. In dieselbe Richtung weist auch schon die 29. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 6/2008. Durch diese Novelle wurde die bis dahin bestehende und in § 20 Abs. 1 Z. 4 lit. d enthaltene ex lege Erlaubnis für Fahrzeuge des Entstörungsdienstes entfernt und dafür diese Fahrzeuge in die Aufzählung in § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 übernommen (vgl. nunmehr lit. j). Die RV, 305 Blg NR 23. GP, 3, führt hiezu aus, die bestehende ex lege Ermächtigung sollte nach Ansicht des Bundesministeriums für Inneres geändert und Blaulichtanlagen an solchen Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterworfen werden, wobei die Bewilligung an die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- und Kommunikationssysteme geknüpft werden sollte. Da die Wirkung der Verwendung von Blaulicht bei Einsatzfahrzeugen, somit auch bei Fahrzeugen der Bundespolizei, mit der Häufigkeit der Verwendung, vor allem im städtischen Bereich, abnehme, sei das Bundesministerium für Inneres an einer restriktiven Gestaltung der Berechtigung zum Führen des Blaulichts interessiert.
Die Bewilligungsvoraussetzung des Bestehens eines öffentlichen Interesses an der Verwendung von Blaulicht gilt nicht nur für die in § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 genannten, sondern für sämtliche in der Aufzählung angeführten Fahrzeuge, mithin für Fahrzeuge für die Verwendung von Feuerwehren (lit. a), für Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst (lit. b), für Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (lit. d), für Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher (bzw. tierärztlicher) Hilfe durch Ärzte (bzw. Tierärzte) in verkehrsreichen Gebieten bei Fehlen eines Rettungsdienstes und eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes (bzw. Tierrettungsdienstes) (lit. e bzw. g), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind (lit. f), für Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die nach dem Krankenanstaltenrecht in Rufbereitschaft stehen (lit. h), für Fahrzeuge für Hebammen zum rascheren Erreichen des Ortes einer Hausgeburt (lit. i) sowie für Fahrzeuge zur Entstörung (lit. j). Diese in § 20 Abs. 5 erster Satz enthaltene umfangreiche Aufzählung ist das Ergebnis zahlreicher Novellen zum KFG 1967. Die Gesetzesmaterialien lassen erkennen, dass nur Fahrzeuge erfasst sein sollten, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind. So wird etwa in der RV, 205 Blg NR 12. GP, 16, zur KFG-Novelle BGBl. Nr. 285/1971 ausgeführt, auch die Fahrzeuge des ärztlichen Notdienstes sowie die Fahrzeuge praktischer Ärzte, die für Fahrten zur Leistung dringender ärztlicher Hilfe in verkehrsreichen Gebieten ohne Rettungsdienst oder Ärztenotdienst bestimmt sind, sollten als Fahrzeuge für dringende Einsätze gekennzeichnet und mit Vorrechten ausgestattet sein, um ihren Zweck zu erfüllen. Die Aufnahme von Fahrzeugen für Ärzte in Rufbereitschaft durch die 21. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 80/2002, wird in der RV, 1032 Blg NR 21. GP, 26, damit begründet, dass in kleineren Spitälern häufig eine Rufbereitschaft zu Hause organisiert sei, die einen raschen und möglichst ungehinderten Einsatz der Ärzte in Notfällen erforderlich mache. Die mit derselben Novelle erfolgte Aufnahme der Fahrzeuge von Hebammen wird damit begründet, dass es sich für frei praktizierende Hebammen, die berechtigt seien, Hausgeburten durchzuführen, als notwendig erweisen könne, dass die Verwendung von Blaulicht zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt benötigt werde.
Daraus ergibt sich, dass selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind, das Vorliegen eines öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht im Einzelnen zu prüfen ist. Ginge der Gesetzgeber ohnehin davon aus, dass in den genannten Fällen jedenfalls, mithin kraft des Zweckes, für den das Fahrzeug bestimmt ist, ein öffentliches Interesse vorauszusetzen wäre, so hätte er wohl die genannten Fahrzeuge in die Liste derjenigen aufgenommen, für die schon ex lege eine Erlaubnis zur Anbringung von Blaulicht besteht.
3.3.3.2. Mit dem Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Verwendung von Blaulicht weist § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes über die öffentlichen Interessen, die dem "Kraftfahrwesen" zugrunde liegen, hinaus. Das KFG 1967 regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen Blaulichtanlagen angebracht werden dürfen, nicht aber die Verwendung des Blaulichts selbst. Letztere ist, den Art. 10 ff B-VG entsprechend, in der StVO 1960 geregelt.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960 ist ein Einsatzfahrzeug ein Fahrzeug, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale. Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Tonfolgeanlagen ausgestattet sind, dürfen gemäß § 26 Abs. 1 StVO 1960 diese Signale nur bei Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Erst das Verwenden dieser Signale macht ein Fahrzeug zum Einsatzfahrzeug iSd. Legaldefinition (vgl. die RV zur 3. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 209/1969, 879 Blg NR 11. GP, 13; vgl. auch die bei Grubmann, Straßenverkehrsordnung 1960 (2009), Anm. 37 zu § 26, angegebene Judikatur). Aus der Eigenschaft eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeug ergeben sich sowohl für den Lenker desselben als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer erhebliche Konsequenzen.
Gemäß § 19 Abs. 2 StVO 1960 haben Einsatzfahrzeuge immer Vorrang, alle Straßenbenützer haben gemäß § 26 Abs. 5 StVO 1960 einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges ist bei seiner Fahrt, von Ausnahmen abgesehen, gemäß § 26 Abs. 2 StVO 1960 an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden, er darf bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren und auch Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen in der Gegenrichtung befahren, letzteres allerdings nur, wenn der Einsatzort anders nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist (§ 26 Abs. 3 StVO 1960). Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges darf überdies geschlossene Züge von Straßenbenützern unterbrechen oder in ihrer Fortbewegung behindern (§ 29 Abs. 1 StVO 1960), er darf auch auf Autobahnen und Autostraßen Rettungsgassen befahren (§ 46 Abs. 6 und § 47 StVO 1960).
Den für Einsatzfahrzeuge geltenden Sonderbestimmungen der StVO 1960 lässt sich entnehmen, dass gerade wegen des Umstandes, dass Einsatzfahrzeuge von wesentlichen Verkehrsregeln, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, ausgenommen sind und besondere Vorrechte genießen, ein Fahrzeug durch Betätigen des Blaulichtsignals oder des Tonfolgehorns nur dann zum Einsatzfahrzeug gemacht werden darf, wenn Gefahr im Verzug ist. Dahinter steht offensichtlich die Annahme, dass die durch den Wegfall von Verkehrsregeln eröffnete Möglichkeit zum schnelleren Vorankommen auf Straßen und der dadurch erzielte, unter Umständen geringe, Zeitgewinn notwendig ist, um akut drohenden (auch lebensbedrohenden) Schaden von Menschen (allenfalls auch von Tieren) abzuhalten (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 99/03/0008 (= Slg. Nr. 15.129/A), in dem einerseits ausgeführt wurde, dass Gefahr im Verzug dann vorliegt, wenn die Hilfeleistung oder der Einsatz, zu deren Zweck die Fahrt unternommen wird, besonders dringlich ist, um der Gefährdung von Menschen oder im erheblichen Umfang von Sachen vorzubeugen oder eine solche zu verringern, und der Zweck der Fahrt ohne rasche und möglichst unbehinderte Fahrt nicht erreicht werden kann, andererseits aber das Vorliegen von Gefahr im Verzug in einem Fall verneint wurde, in dem ein Gewebeschnellschnitt einer Krebspatientin in das Krankenhaus transportiert wurde, während die Patientin im Krankenhaus in einem Nebenraum des Operationssaals wartete, wobei sie medizinisch betreut wurde; vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/03/0214).
3.3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0049, und vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0263). In dieselbe Richtung weisen die bereits oben erwähnten Ausführungen in der RV 305 Blg NR 23. GP, 3, zur 29. KFG-Novelle.
Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass unter dem in § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 genannten Rettungsdienst nicht jede Tätigkeit zu verstehen ist, die unter den Begriff des "Rettungswesens" (iSd. Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 ist vielmehr auf Fahrzeuge einszuschränken, die für - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende - dringende Einsätze bestimmt sind. Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, fallen nicht darunter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0123, sowie die RV zur Stammfassung des KFG 1967, 186 Blg NR 11. GP, 81). Der Umstand, dass bei Krankentransporten in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können, rechtfertigt hingegen nicht die Bewilligung von Warneinrichtungen. Ein Transport von Personen, denen wegen ihres Gesundheitszustands oder ihres körperlichen Zustands die Benützung eines allgemeinen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist, zu einer Krankenanstalt oder Arztordination oder zurück oder von einer Krankenanstalt in eine andere hat typischerweise nicht jene Dringlichkeit wie die Leistung erster Hilfe und die folgende Zuführung zur ärztlichen Versorgung (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. März 1999).
Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO 1960 wird davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht (und wegen des Verweises in § 22 Abs. 4 auf § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 auch von Tonfolgehorn) nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt, bei denen also nach den bisherigen Ausführungen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden.
Anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei einem Fahrzeug, das für den Einsatz im Rettungsdienst iSd.
§ 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG 1967 bestimmt ist, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn gegeben ist.
3.3.4. Für den vorliegenden Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, der Mitbeteiligte sei ein Verein, dessen Hauptaufgabe die Besorgung des Rettungsdienstes sei, im Rahmen desselben würden "oft schwerkranke Personen unter Begleitung eines Notarztes von Flughäfen (Graz, Wien Schwechat, Linz) in im Voraus festgelegte Schwerpunktkrankenhäuser gebracht". Diese Fahrten würden oftmals in Gebieten durchgeführt, die sich durch ein hohes Verkehrsaufkommen auszeichneten.
Diese Feststellungen reichen jedenfalls nicht aus, um ausreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines öffentlichen Interesses aufzuzeigen, weil abgesehen von der bloßen Erwähnung der Teilnahme eines Notarztes nichts dafür spricht, dass die in Rede stehenden Fahrten mit entsprechender Häufigkeit bei Gefahr im Verzug zu erfolgen hätten, bei denen die erwähnte Dringlichkeit vorliegt, es also gleichsam "um Minuten" geht.
Wie oben wiedergegeben, hat der Mitbeteiligte in seiner Berufung (Beschwerde) vorgebracht, er beschäftige sich als gemeinnnütziger Verein mit der Tätigkeit des Rettungsdienstes. Die Krankentransporte würden in erster Linie im Zusammenhang mit internationalen Krankenlufttransporten ausgeführt.
Haupteinsatzgebiete seien die Flughäfen Wien, Linz und Graz. Insbesondere vom Flughafen Wien-Schwechat befördere der Mitbeteiligte Kranke in umliegende Spitäler, die auf Wien, Niederösterreich und Burgenland verteilt seien. Im Umkreis des Flughafens Wien-Schwechat lägen mehrere Schwerpunktkrankenhäuser. Eine örtliche Beschränkung auf das Land Niederösterreich würde den Mitbeteiligten daran hindern, schwerkranke Personen, die einen dringenden Krankenhausaufenthalt benötigten, nach Wien und in das Burgenland zu befördern.
Anlässlich seiner Einvernahme in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab der Geschäftsführer des Mitbeteiligten an, dieser beschäftige sich im Wesentlichen mit dem Rettungsdienst. Schwerkranke Personen würden zu Schwerpunktkrankenhäusern transportiert. Es handle sich "um dringende Einsätze - Leistung erster Hilfe und Zuführung zu ärztlicher Versorgung". Teilweise seien auch Notärzte im Einsatz.
Selbst das gegenüber dem Vorbringen in der Berufung (Beschwerde) "gesteigerte" Vorbringen lässt nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass der Mitbeteiligte mit dem in Rede stehenden Fahrzeug Rettungsfahrten durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, bei denen häufig Gefahr im Verzug iSd.
§ 26 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt. Zwar ist von schwerkranken Personen die Rede, daraus allein ergibt sich aber nicht eine dringend gebotene Verwendung von Blaulicht. Soweit ohne Konkretisierung - und ohne dass vom Verwaltungsgericht nachgefragt und auf eine Konkretisierung gedrängt worden wäre - angegeben wird, es handle sich um die "Leistung ärztlicher Hilfe und Zuführung zu ärztlicher Versorgung", fehlt es - schon mangels Angaben zur Art und Häufigkeit solcher Fahrten sowie dazu, wie der Mitbeteiligte überhaupt zu seinen Fahrtaufträgen gelangt - an Anhaltspunkten dafür, dass in einer größeren Zahl von Fällen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorlägen. Dies gilt insbesondere für die in der Berufung (Beschwerde) erwähnten
"Krankentransporte ... im Zusammenhang mit internationalen
Krankenlufttransporten", weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sich dabei um den Transport von Personen handelt, deren Gesundheitszustand einen Flug zulässt, der nicht unvorhergesehen durchgeführt wird und bei dem anscheinend auch das anzufahrende Krankenhaus von vornherein feststeht. Dass der Mitbeteiligte in einen Rettungsdienstverbund eingebunden wäre und auf diese Weise von dringenden Einsätzen zur Leistung erster Hilfe erführe, wurde ebenfalls im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht.
Infolge fehlender Ermittlungen und darauf beruhender entsprechender Sachverhaltsfeststellungen kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden, weshalb bei den Fahrten des in Rede stehenden Fahrzeugs überhaupt ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, sei es bundesweit oder allenfalls örtlich eingeschränkt, besteht.
3.4. Da der dargelegte Verfahrensmangel auf einer Verkennung der Rechtslage beruht, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
4. Aufwandersatz findet gemäß § 47 Abs. 4 VwGG nicht statt.
Wien, am 21. August 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110068.J00Im RIS seit
06.10.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019