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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §20 Abs4;Rechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 "Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO" damit umschrieben, "dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden". Nicht schon kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ist ein öffentliches Interesse iSd. § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorauszusetzen, sondern es hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110035.L01Im RIS seit
11.04.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019