RS Vwgh 2019/3/11 Ra 2019/11/0035

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs4;
KFG 1967 §20 Abs5;
KFG 1967 §22 Abs4;
StVO 1960 §26 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.8.2014, Ro 2014/11/0068 "Gefahr im Verzug iSd. § 26 Abs. 1 StVO" damit umschrieben, "dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahren für das Leben und für die Gesundheit von Menschen abzuwenden". Nicht schon kraft des Zweckes, für den ein Fahrzeug bestimmt ist, ist ein öffentliches Interesse iSd. § 20 Abs. 5 KFG 1967 vorauszusetzen, sondern es hat jeweils eine Prüfung im Einzelfall zu erfolgen, und zwar selbst bei Fahrzeugen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers häufig für dringende Fahrten bestimmt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110035.L01

Im RIS seit

11.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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