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KFGNorm
KFG 1967 §20 Abs5Rechtssatz
Aus den §§ 20 Abs 5 und 22 Abs 4 ergibt sich eindeutig, für welche Fahrzeuge Blaulicht und Folgetonhorn bewilligt werden dürfen. Dabei handelt es sich um eine taxative Aufzählung. Die Tätigkeit eines gerichtlich beeideten Sachverständigen gehört nicht zu dem in diesen Gesetzesstellen angeführten öffentlichen Hilfsdienst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000638.X01Im RIS seit
20.10.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022