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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5 lite;Rechtssatz
Der rund um die Uhr zur Verfügung stehende, mit einem Arzt besetzte Notarztwagen stellt einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst iSd § 20 Abs 5 lit e KFG dar, dessen Vorhandensein die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) am Kfz des antragstellenden Arztes ausschließt. Für einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst iSd § 20 Abs 5 lit e KFG ist es nicht erforderlich, daß JEDER Krankenwagen mit einem Arzt besetzt ist; es genügt vielmehr, daß in dem betreffenden Gebiet im Bedarfsfall unter vorhersehbaren Verhältnissen ein mit einem Arzt besetzter Notarztwagen zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110263.X01Im RIS seit
19.03.2001