RS Vwgh 1996/6/25 95/11/0263

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs5 lite;
KFG 1967 §22 Abs4;

Rechtssatz

Der rund um die Uhr zur Verfügung stehende, mit einem Arzt besetzte Notarztwagen stellt einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst iSd § 20 Abs 5 lit e KFG dar, dessen Vorhandensein die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) am Kfz des antragstellenden Arztes ausschließt. Für einen mit einem Arzt besetzten Rettungsdienst iSd § 20 Abs 5 lit e KFG ist es nicht erforderlich, daß JEDER Krankenwagen mit einem Arzt besetzt ist; es genügt vielmehr, daß in dem betreffenden Gebiet im Bedarfsfall unter vorhersehbaren Verhältnissen ein mit einem Arzt besetzter Notarztwagen zur Verfügung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110263.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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