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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §20 Abs5 lite;Rechtssatz
Da das Bestehen eines mit einem Arzt besetzten Rettungsdienstes die Erteilung der vom antragstellenden praktischen Arzt angestrebten Bewilligung gem § 20 Abs 5 lit e KFG ausschließt, ist es ohne Bedeutung, daß der Arzt die Berechtigung zur Führung des Titels "Notarzt" besitzt und im städtischen Bereich nur wenige praktische Ärzte "die sogenannten Notfallpositionen ... tatsächlich durchführen". Es kann in Ansehung des "Alarmeffekts" auch auf sich beruhen, ob bei einer Bewilligung von Blaulicht für einen praktischen Arzt in der Folge mit einer Vielzahl von Ansuchen anderer Ärzte zu rechnen wäre oder nicht (Hinweis E 21.5.1996, 96/11/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110263.X02Im RIS seit
19.03.2001