Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen auf dem Kraftfahrzeug wahlweise Marke: amtliches Kennzeichen (WKZ): BWX3, Toyota Hi Lux unter mehreren angeführten Bedingungen erteilt. Die Bewilligung wurde hiebei für den Verwaltungsbezirk Graz eingeschränkt. In der Begründung: wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Tierarzt war gemäß der §§ 20 Abs 5 lit g und 22 Abs 4 KFG eine Blaulicht- und Folgetonhornbewilligung aufgrund des folgenden öffentlichen (Verwendungs)Interesses für das gesamte Bundesland Steiermark und nicht nur für den Verwaltungsbezirk G. auszustellen: Der Betreiber einer Tierarztpraxis in und Amtstierarzt in der Stadt G. wurde auch als Vertreter von Tierärzten im Bundesland Steiermark tätig. Aus der sich daraus ergebenden Tätigkeit war zu schließen, dass er in der ge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Tirol den Antrag des Herrn A. G. (im Spruch: unterlief diesbezüglich offensichtlich ein Irrtum, zumal der Antragsteller dort mit Dr.med. H. P. angeführt ist) auf Erteilung einer Bewilligung zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn für den privaten PKW der Marke XY, Fahrzeugidentifikationsnummer XY, Kennzeichen XY, gemäß § 20 Abs 4 und 5 lit b iVm § 22 Abs 5 KFG ab. Dieses Ansuchen wurde vom Antragsteller i... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass der First Responder ?als Ersthelfer vor Ort insbesondere bei Unfällen und medizinischen Notfällen mit schweren und lebensbedrohlichen Verletzungen und akuten Erkrankungen? tätig wird (und dies nach Ansicht des Berufungswerbers eine Gleichstellung mit den in § 20 Abs 5 lit i KFG angeführten Hebammen rechtfertigen würde) vermag nichts daran zu ändern, dass der Kreis der freipraktizierenden Hebammen ausdrücklich im Gesetz angeführt ist, während demgegenüber die T... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Bewilligung zur zeitweisen Anbringung von einer mobilen Warnleuchte mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschiedenen hohen Tönen auf dem Kraftfahrzeug der Marke Renault Kangoo Express, amtliches Kennzeichen unter mehreren Bedingungen erteilt. Insbesondere wurde der räumliche Geltungsbereich auf die Verwaltungsbezirke Bruck an der Mur, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die räumliche Einschränkung der Bewilligung von Blaulicht nach § 20 Abs 5 lit g KFG für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten auf die Verwaltungsbezirke Bruck/Mur, Mürzzuschlag und Leoben war auf die Bezirke Graz-Umgebung, Stadtgebiet Graz und Knittelfeld auszudehnen. Gerade aus der Stellungnahme der Tierärztekammer ging hervor, dass "die nächsten Pferdetierärzte südlich von Graz, in Knittelfeld und im Ennstal angesiedelt sin... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Frage, ob bei Bewilligungen von Warnleuchten mit blauem Licht nach § 20 Abs 5 KFG ein fix montiertes oder nur mobiles Blaulicht zur Verwendung gelangen darf, hat sich weder der Gesetzgeber, noch der Verordnungsgeber nach § 20 Abs 6 KFG geäußert. Jedoch wird hiezu auf die Entscheidung des UVS Steiermark vom 18. September 2007, GZ.: UVS 413.3-2/2007-5, verwiesen, nach deren Kriterien auch im konkreten Fall die Vorschreibung einer nur mobilen Einsatzleuchte ohne Rechtsgrundlag... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Burgenland den Antrag der Berufungswerberin vom 01 04 2005 auf Bewilligung der Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht auf einem Kraftfahrzeug gemäß § 20 Abs 4 und Abs 5 lit i KFG ab. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass bei der Bewilligung von Blaulicht zur Vermeidung einer Reizüberflutung der Kraftfahrer grundsätzlich restriktiv vorzugehen wäre. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Erhaltung der Wirksa... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den Regelungen des KFG ist in ihrer Zusammenschau zweifelsfrei erkennbar, dass der Gesetzgeber die Genehmigung der Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht auf bestimmten Fahrzeugen an zahlreiche, durchaus nicht immer leicht zu erbringende Voraussetzungen gebunden hat. Grund dafür ist die Aufrechterhaltung einer möglichst großen Wirksamkeit der Effizienz dieser Warneinrichtung. Die Verwendung von "Blaulicht" entbindet von der Einhaltung zahlreicher Verkehrsvorschriften ... mehr lesen...
Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.06.2004 zu Zahl IIb2-3-6-4-160/4, wurde der Antrag der Firma J. S. KEG um die Erteilung einer Genehmigung für die Verwendung bzw das Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht im Sinne des § 20 Abs 5 KFG 1967 für 5 Kraftfahrzeuge, nämlich mit den Kennzeichen XY, XY, XY, XY und XY, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren in erster Instanz mangel... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs. 4 Kraftfahrgesetz dürfen Warnleuchten mit blauem Licht nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen angebracht werden. Warnleuchten mit blauem Licht dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und das Fahrzeug für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträge... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.5 lite des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 121/1997 (im Folgenden: KFG), darf die Anbringung von Warnleuten mit blauem Licht vom Landeshauptmann nur für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst einer Gebietskörperschaft, einer Ärztekammer oder eines Sozialversicherungsträgers besteht, bewi... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde ausgeführt, daß Dr. M A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W F, L, mit Antrag vom 1.2.1996 um Bewilligung von Scheinwerfern bzw. Warnleuchten mit blauem Drehlicht und Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Folgetonhorn) angesucht habe. Im Spruch: wurde ausgeführt, daß dieser Antrag gemäß §20 Abs5 und §22 Abs4 KFG 1967 abgewiesen wird. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde ausge... mehr lesen...
Gemäß §20 Abs5 KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur mit Bewilligung der Behörde verwendet werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verwendung der Signale im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gegeben. Dr. G K ist Mitglied des Roten Kreuzes Rietz. Er versieht in der Nacht sowie an den Wochene... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf die im Zuge der 17. Novelle zum Kraftfahrgesetz eingeräumte Möglichkeit hingewiesen, auch als Tierarzt die Bewilligung zur Verwendung von Blaulicht zu erhalten. Darüber hinaus sei ein neues Gutachten der Tierärztekammer einzuholen, da das erste Gutachten "nicht ordnungsgemäß und statutengemäß" erstellt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 13.07.1995 hat der Berufungswerber seinen Antrag darüber hinaus wie f... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenige Fahrten im Jahr für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Verwendung von Blaulicht durch einen Tierarzt im öffentlichen Interesse gelegen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: § 20 Abs 5 lit e KFG stellt allein darauf ab, ob das mit ärztlicher Leistung zu versorgende Gebiet (Ärztesprengel) als verkehrsreich anzusehen ist. Es ist also nicht entscheidend, ob sich der Arzt während einer Nebentätigkeit oder auch in seiner Freizeit außerhalb seines Ärztesprengels in einem verkehrsreichen Gebiet aufhält. Das Gesetz stellt vielmehr darauf ab, ob der Arzt während der Zeit seines eigentlichen Versorgungsdienstes in seinem Sprengel, der als verkehrsreiches Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Rettungsdienste im Sinne des KFG haben nur Institutionen zu gelten, die besonders gebaute und ausgerüstete Fahrzeuge für die Beförderung von Personen in lebensbedrohendem Zustand zum Ort der ärztlichen Versorgung ständig auf Abruf bereithalten. Bloße Krankentransporte, die die Beförderung solcher Personen zur Aufgabe haben, denen ein anderes Transportmittel aufgrund ihrer Krankheit oder ihres Gebrechens lediglich nicht zuzumuten ist, sind vom Zugang zu Warneinrichtungen (vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine "dringende ärztliche Hilfeleistung" iSd § 20 Abs. 5 KFG und Antrag auf Bewilligung zum Führen einer Warnleuchte daher abzulehnen, wenn der antragstellende Arzt regelmäßig zu zwei in einer Entfernung von 50 km bzw. 80 km von seinem Wohnort gelegenen Dienstorten pendeln muß, um dort seine Patienten behandeln zu können. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Übersieht der Zulassungsbesitzer eines für Krankentransporte als Spezialfahrzeug ausgestattetes und zugelassenes Fahrzeug den Ablauf der Zulassungsfrist im Zulassungsbescheid und wird in der Folge diese Zulassung wieder beantragt und auch erteilt und ist der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt unbescholten, so rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Strafe von S 15.000,-- auf S 2.000,--. mehr lesen...