Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Erik Hanel, Dr. Erich Kundegraber und Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Dr. H L, vertreten durch Dr. M Z, Dr. G P, Rechtsanwälte OEG in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. September 2007, GZ.:
FA18E-32-58/1998-8, wie folgt entschieden: Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass für das Kraftfahrzeug der Marke Renault Kangoo Express, Kennzeichen, die Bewilligung zur Anbringung einer fixen Warnleuchte mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden verschieden hohen Tönen unter nachfolgenden Bedingungen erteilt wird: 1. Die Bewilligung erstreckt sich auf die Verwaltungsbezirke Bruck an der Mur, Mürzzuschlag, Leoben, Graz-Umgebung, Stadtgebiet Graz, Knittelfeld. 2. Außer bei Bereitschaftsdienst und Einsatzfahrten ist die Warnleuchte mit geeigneten Mitteln abzudecken (zB Plane, feste Umhüllung). 3. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und die akustischen Warnvorrichtungen müssen gemäß § 5 Abs 1 KFG 1967 typengenehmigt und das festgesetzte Genehmigungszeichen muss vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar sowie unverwischbar angebracht sein bzw muss die Anerkennung einer ausländischen Typengenehmigung und Kennzeichnung durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hiefür vorliegen. 4. Die Ausnahmen nach § 26a Abs 1a der StVO 1960 darf nur vom Bewilligungsinhaber in Anspruch genommen werden. 5. Ein Fahrzeug gilt als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Fahrzeug muss aufweisen: a) ein von innen beleuchtetes, mindestens 18 cm langes und mindestens 10 cm hohes Schild mit der aus durchscheinendem Material bestehenden Aufschrift TIERARZT auf einander gegenüberliegenden Seiten oder b) vorne und hinten je ein Schild nach lit a mit der Aufschrift TIERARZT nur auf einer Seite. b) Das in der Z 2 lit a angeführte Schild muss auf der vorderen Hälfte des Daches angebracht sein. c) Die in der Z 1 angeführten Schilder müssen gut sichtbar, senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und annähernd lotrecht und so angebracht sein, dass bei der Annäherung an das Fahrzeug von vorne oder von hinten die Aufschrift TIERARZT jeweils deutlich wahrnehmbar ist. d) Das aus dem Schild (Z 1 lit a) oder aus den beiden Schildern (Z 1 lit b) austretende Licht muss gelbrot sein und darf nicht blenden. 6. Dieser Bescheid ist im Original vom Lenker des obangeführten Kraftfahrzeuges auf allen Fahrten mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht auf deren Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. 7. Es ist ein Fahrtenbuch (Datum, Uhrzeit, Wegstrecke) zu führen, in dem alle Bereitschaftsdienst- und Einsatzfahrten einzutragen sind. Das Fahrtenbuch ist für das laufende Kalenderjahr zu führen und für das vorangegangene Kalenderjahr zur Einsichtnahme der Behörde bereitzuhalten bzw auf Verlangen vorzulegen. Kosten Für diese Bewilligung ist eine Verwaltungsabgabe von ? 26,00 zu entrichten. Rechtsgrundlagen: §§ 20 Abs 5 lit g und § 22 Abs 4 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 §§ 58 und 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG 1991 Tarifpost B XVII Z. 287 und 288 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF BGBl II Nr. 462/2002
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Bewilligung zur zeitweisen Anbringung von einer mobilen Warnleuchte mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschiedenen hohen Tönen auf dem Kraftfahrzeug der Marke Renault Kangoo Express, amtliches Kennzeichen unter mehreren Bedingungen erteilt. Insbesondere wurde der räumliche Geltungsbereich auf die Verwaltungsbezirke Bruck an der Mur, Mürzzuschlag und Leoben eingegrenzt. Betreffend der Erteilung einer mobilen Warnleuchte mit blauem Licht oder blauem Drehlicht wurde in der Begründung Nachfolgendes ausgeführt:
Hinsichtlich der Anbringungsfestigkeit sind keine Probleme bekannt. Mittlerweile gibt es neben Magnet- auch wirksame Saugnapfsockel (z.B. für Kunststoffdächer) und integrierte Tonfolgehörner. Die Verwendungseinschränkung, dass das Blaulicht nur während Einsatzfahrten angebracht werden darf, scheint insbesondere dann, wenn nicht mit mehreren Einsätzen pro Tag zu rechnen ist, auf Grund der Möglichkeit entsprechende Auflagen hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Gültigkeit gemäß Abs. 6 vorzuschreiben, rechtlich abgesichert. Mit Kojakleuchten kann einerseits Prestige- und Mautumgehungsansuchen entgegengewirkt und andererseits subjektiv die Anzahl von Blaulichtern (Blaulichtinflation) zur Erhöhung deren Wirksamkeit reduziert werden. Die Abdeckung von Blaulicht als Alternative zur mobilen Anbringung hat sich gemäß den Erfahrungen in Wien nicht bewährt. Einerseits sind die Blaulichter doch zu erahnen und damit subjektiv wieder vorhanden und andererseits konnte eine gewisse Vergesslichkeit hinsichtlich der Abdeckung festgestellt werden. Im Beanstandungsfall erfolgte eine Berufung auf mutwillige (Diebstahl) oder ungewollte (Fahrtwind) Entfernung, die schwer zu widerlegen ist. Demgegenüber werden Kojakleuchten aus Angst vor dem Verschwinden eher nicht länger als unbedingt nötig angebracht bleiben. In Wien werden bei Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 hauptsächlich nur mehr Kojakleuchten genehmigt. Ausnahmen gibt es nur bei den Rettungsdiensten, wenn nachweislich mehrere Einsatzfahrten pro Tag zu erwarten sind oder die Anbringung bei Stufenaufbau wegen der Sichtbarkeit von hinten nicht zweckmäßig wäre. Bei Kunststoffdach wird auf Saugnapfbefestigung oder metallische Trägerplatten verwiesen. Die Anzahl der Anträge ist seit Einführung dieser Vorgangsweise spürbar zurückgegangen. Subjektiv wahrnehmbar ist die Anzahl der Einsatzfahrzeuge stark zurückgegangen. Die Widerstände im Rahmen der Einführungsphase sind erheblich und die dabei vorgebrachten Argumente erstaunlich gewesen. Bezüglich der räumlichen Eingrenzung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol entschieden habe, dass bereits eine Strecke von 20 bis 30 km und damit bedingten Zeitaufwand es weder dem berechtigten Anliegen des jeweiligen Patienten (in diesem Fall also Tiere) noch der allgemeinen ärztlichen Ethik gerecht werden würde. In einem wirklichen Notfall müsste zweifellos ein vor Ort ansässiger Kollege aufgefordert werden einzuspringen. Daran ändere auch nicht der Umstand, dass der spezielle Einsatz des Berufungswerbers bei Unfällen mit Pferden stattfinde. Außerdem könne die Tätigkeit des Feuerwehrtierarztes nicht automatisch dazu führen, dass die Blaulichtgenehmigung in alter Form zu belassen sei. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung einen Eingriff in ein gewährtes Recht auf Anbringen einer mit dem Kraftfahrzeug fix verbundenen Warnleuchte mit blauem Licht und eines Folgetonhorns für einen örtlich unbeschränkten Bereich darstelle. Der Berufungswerber habe als spezifizierter Pferdetierarzt einen bestehenden Einsatzradius, der sich auf die gesamte Steiermark erstrecke. Im Übrigen könne die belangte Behörde die angesprochene Blaulichtinflation im Raum Wien wohl nicht auf den ländlichen Raum, der zumeist mit einem weiters geringeren Verkehrsaufkommen einhergeht, gleich setzen. Es wurde dann der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Antrag zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht stattgegeben werde. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine Stellungnahme der Interessensvertretung der Österreichischen Tierärztinnen und Tierärzte vom 07. November 2007 eingeholt, wonach zum räumlichen Geltungsbereich ausgeführt wird, dass die nächsten Pferdetierärzte südlich von Graz in Knittelfeld und im Ennstal angesiedelt sind, sodass der räumliche Einsatzbereich des Berufungswerbers für die Notversorgung, insbesondere von Pferden, eine sehr große Ausdehnung habe. Der Berufungswerber hat nach Aufforderung einen Auszug aus dem Fahrtenbuch für die Einsatzfahrten in den Jahren 2004, 2005 und 2006 vorgelegt. Daraus geht hervor, dass sich der Einsatzbereich des Berufungswerbers auch auf den Bezirk Graz-Umgebung, als auch über einen Einsatzradius von 30 km erstreckt. Eine Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes der Steiermark vom 14. Dezember 2007 wurde ebenfalls angefordert, jedoch ist der Inhalt derart lapidar formuliert, dass er zur Beurteilung des notwendigen Einsatzbereiches für Blaulichtfahrten nicht herangezogen werden kann. Gemäß § 20 Abs 4 KFG dürfen andere als die im § 14 Abs 1 bis 7 leg cit, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht. Gemäß § 20 Abs 5 leg cit dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs 1 lit d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
lit b) für den öffentlichen Hilfsdienst. In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten. Gemäß § 20 Abs 6 leg cit sind Bewilligungen nach Abs 5 unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln. Zur Klärung der Frage, ob ein mobiles bzw. fix montiertes Blaulicht zur Verwendung gelangt, hat sich weder der Gesetzgeber, noch der Verordnungsgeber mittels einer Verordnung gemäß § 20 Abs 6 KFG geäußert. Insbesondere wird hiebei auf die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 18. September 2007, GZ.: UVS 413.3-2/2007-5 verwiesen, wonach die vorgebrachten Gründe für mobile Einsatzleuchten bei näherer Betrachtung nicht überzeugen vermögen und keine Grundlage in concreto für die Vorschreibung einer mobilen Einsatzleuchte darstellen. Wenn ein Pferdetierarzt im Bezirk Bruck/Mur bei seinem Fahrzeug mit einer fix montierten Einsatzleuchte ausgerüstet ist, kann wohl nicht von einem Prestigeansuchen gesprochen werden. Des Weiteren wird ausgeführt, dass auch ein Mautumgehungsansuchen wohl nicht dem Berufungswerber von vornherein unterstellt werden kann, wobei insbesondere die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, eine entsprechende Kontrolle gewährleistet. Auch das weitere Argument, dass subjektiv die Anzahl von Blaulichtern (Blaulichtinflation) zur Erhöhung deren Wirksamkeit reduziert werden, kann wohl hier nicht zum tragen kommen, umso mehr die Bewilligung nur für den Verwaltungsbezirk Bruck an der Mur, als auch den umgebenden Bezirken erteilt wurde. Dass die Stadt Graz hiebei eine Ausnahme darstellt, ist nur deshalb, da die kürzeste Verkehrsverbindung (Plabutschtunnel) durch das Stadtgebiet führt, um zu Zielen im Bezirk Graz-Umgebung zu gelangen. Insgesamt handelt es sich hiebei um überwiegend ländlichen Raum und ist wohl im Gegensatz zu urbanen Wohngebieten (wie z.B. Wien) nicht mit einer Blaulichtinflation zu rechnen. Überdies hat der Gesetzgeber durch die taxative Aufzählung in § 20 Abs 5 KFG für die Bewilligung von Blaulicht eine entsprechende Schranke gezogen und dadurch auch den Umfang der Bewilligung festgelegt. Da sich eine entsprechende Abdeckung von Blaulicht als Alternative zur mobilen Anbringung in Wien - so ausgeführt im dortigen Besprechungsprotokoll - nicht bewährt hat, lässt noch keine Schlüsse auf den Verwaltungsbezirk Bruck an der Mur und den angrenzenden Bezirken zu. Dass - wie weiter im Protokoll ausgeführt - Blaulichter doch zu erahnen sind, kann wohl nicht als Grund der Effizienzverminderung beim Einsatz mit Blaulicht herangezogen werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Auffassung, dass mit einer entsprechenden Abdeckung (siehe entsprechende Bedienung) wohl Genüge getan ist. Auch die angeführte Vergesslichkeit hinsichtlich der Abdeckung kann wohl nicht als Begründung für den verpflichteten Einsatz mobiler Einsatzleuchten herangezogen werden, da mit entsprechenden Kontrollen einem derartigen Missstand begegnet werden könnte, umso mehr dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine Fälle bekannt sind, die ein derartiges Strafverfahren nach sich gezogen hätten. Dass der Antragsteller hievon betroffen werde, wird selbst von der belangten Behörde nicht behauptet. Bei der Beurteilung im Anlassfall ist auch nebenbei in Erwägung zu ziehen, dass bislang immer eine Fixmontage genehmigt wurde und die Neuanschaffung einer mobilen Warnanlage eine hohe finanzielle Investition darstellen würde. Da somit keine Gründe vorliegen, die in concreto keine fixe Anbringung des Blaulichtes rechtfertigen würden, war der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos zu beheben. Ausdrücklich wird jedoch bemerkt, dass die belangte Behörde zu Recht von einer neuen Genehmigung auszugehen hatte und somit der vom Berufungswerber ins Treffen geführte § 68 AVG (bezogen auf den Bescheid vom 15.10.1998, GZ.: 11-32-58/1998-1) keinesfalls zur Anwendung gelangte, da hiedurch dem Berufungswerber kein Recht erwachsen ist. Zudem ist der Unabhängige Verwaltungssenat nicht als sachlich zuständige Oberbehörde tätig. Nicht unerwähnt soll auch der Umstand bleiben, dass die belangte Behörde bei der Berufungsvorlage angab, dass hinsichtlich der Vorschreibung einer mobilen Leuchte sich die Fachabteilung durchaus der Entscheidung des UVS vom 18. September 2007, GZ.: UVS 413.3-2/2007-5 anschließt, aus der die Vorschreibung einer mobilen Leuchte für nicht gerechtfertigt erachtet wird. Eine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches war auf Grund der Liste der Einsatzfahrten des Berufungswerbers im Jahre 2004, 2005 und 2006 sowie der schriftlichen Stellungnahme der Interessensvertretung der Österreichischen Tierärztinnen und Tierärzte vom 07. November 2007 durchzuführen. In concreto wird hiezu Nachfolgendes ausgeführt:
Gemäß § 20 Abs 5 lit. g KFG ist eine Bewilligung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht nur dann gegeben, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen. Gerade aus der Stellungnahme der Tierärztekammer vom 07. November 2007 geht hervor, dass die nächsten Pferdetierärzte südlich von Graz in Knittelfeld und im Ennstal angesiedelt sind und habe der räumliche Einsatzbereich des Berufungswerbers für die Notversorgung, insbesondere von Pferden, eine sehr große Ausdehnung. Diese Stellungnahme deckt sich grosso modo mit den vom Berufungswerber vorgelegten Auszügen aus dem Fahrtenbuch über die Einsatzfahrten der letzten drei Jahre. Wenn nunmehr die belangte Behörde die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Tirol vom 13. März 1997, GZ.: 1/29-7/1996 zur Begründung der Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches auf den Bezirk Bruck an der Mur, Mürzzuschlag und Leoben anführt, so ist dies mit dem zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Aus der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Tirol geht hervor, dass in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses Schwaz fünf Fachärzte ihren Wohnsitz haben, sodass hiebei von vornherein die Notwendigkeit der Verwendung des Blaulichtes im öffentlichen Interesse fehlt. Die Versorgungsdichte mit Humanmedizinern, auch mit Fachärzten, ist wesentlich höher als mit speziellen Pferdetierärzten. Da laut Ausführung der Tierärztekammer der nächste Pferdetierarzt südlich von Graz ist, war auch der Bezirk Graz-Umgebung (Stadtgebiet Graz auf Grund der Verkehrsverbindung - Plabutschtunnel) zum Einsatzgebiet hinzuzunehmen, als auch auf Grund der räumlichen Nähe der Bezirk Knittelfeld, da dieser Bezirk auf Grund der Verkehrsverbindung äußerst rasch erreicht werden kann. Eine entsprechende Einsatzfahrt mag wohl eine etwas erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit mit sich bringen - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - , jedoch ist dies im Interesse der fachgerechten Versorgung der Pferde, als auch im Hinblick auf die geringe Zahl der Einsatzfahrten in Kauf zu nehmen. Soweit andere Bedingungen im angefochtenen Bescheid gestrichen wurden, geschah dies deshalb, da sie im Gesetz bereits ihre Gültigkeit erfahren haben und damit keine Wiederholung als Bedingung von Nöten ist. So waren die Bedingungen, dass die Signale nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur bei Gefahr im Verzug, z.B. bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwendet werden (§ 26 Abs 1 StVO), ...dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes eingeschaltet werden (§ 26 Abs 1 StVO), das Blaulicht darf ausschließlich während eines Einsatzes deutlich sichtbar am Fahrzeug angebracht sein. Das Blaulicht darf jedoch nur angebracht sein, wenn auch Tonfolgehörner angebracht sind (§ 20 Abs 5 letzter Satz KFG), die missbräuchliche Verwendung der Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und die akustische Warnvorrichtung hat - ungeachtet verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung - den sofortigen Widerruf dieser Bewilligung zufolge (§ 20 Abs 6 a KFG), diese Bewilligung verliert bei Wegfall der für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen selbsttätig ihre Gültigkeit (Widerruf nur nach § 20 Abs 6 a KFG) zu streichen. Um eine Nachvollziehbarkeit der Einsatzfahrten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu gewährleisten, war die Auflage, das Fahrtenbuch für das laufende Kalenderjahr zu führen und für das vorangegangene Kalenderjahr zur Einsichtnahme der Behörde bereitzuhalten bzw. auf Verlangen vorzulegen, zu ergänzen. Dem Antrag des Berufungswerbers, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der Antrag um Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht stattgegeben werde, konnte daher aus oben angeführten Gründen teilweise Folge gegeben werden.