RS UVS Tirol 2008/10/23 2008/K3/1846-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2008
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Rechtssatz

Der Umstand, dass der First Responder ?als Ersthelfer vor Ort insbesondere bei Unfällen und medizinischen Notfällen mit schweren und lebensbedrohlichen Verletzungen und akuten Erkrankungen? tätig wird (und dies nach Ansicht des Berufungswerbers eine Gleichstellung mit den in § 20 Abs 5 lit i KFG angeführten Hebammen rechtfertigen würde) vermag nichts daran zu ändern, dass der Kreis der freipraktizierenden Hebammen ausdrücklich im Gesetz angeführt ist, während demgegenüber die Tätigkeit eines First Responders im gegebenen Zusammenhang noch keinerlei gesetzliche Berücksichtigung gefunden hat. Einer Bewilligung von Blaulicht bzw Folgetonhorn für ein Fahrzeug eines First Responders fehlt es daher an einer gesetzlichen Grundlage, auch wenn einiges dafür sprechen mag, den Kreis jener Personen, welche nach § 20 Abs 5 KFG eine Bewilligung für Blaulicht (bzw nach § 22 Abs 4 KFG) für das Folgetonhorn erhalten können, durch gesetzliche Maßnahmen um die hier in Rede stehenden Ersthelfer zu erweitern.

Schlagworte
Der, Umstand, dass, der, First, Responder, als, Ersthelfer, vor, Ort, insbesondere, bei, Unfällen, und, medizinischen, Notfällen, mit, schweren, und, lebensbedrohlichen, Verletzungen, und, akuten, Erkrankungen, tätig, wird, und, dies, nach, Ansicht, des, Berufungswerbers, eine, Gleichstellung, mit, den, in, § 20, Abs 5 lit i, KFG, angeführten, Hebammen, rechtfertigen, würde, vermag, nichts, daran, zu, ändern, dass, der, Kreis, der, freipraktizierenden, Hebammen, ausdrücklich, im, Gesetz, angeführt, ist, während, demgegenüber, die, Tätigkeit, eines, First, Responders, im, gegebenen, Zusammenhang, noch, keinerlei, Berücksichtigung, gefunden, hat
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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