Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Hanel, Dr. Kundegraber und Dr. Erkinger über die Berufung des Dr. med. vet. K H, geb. am, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 28. Jänner 2013, GZ.: FA18E-32-275/2004-10, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird der Berufung Folge gegeben und die Bewilligung für das Bundesland Steiermark gemäß §§ 20 Abs 5 lit g und 22 Abs 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und zur Anbringung von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschieden hohen Tönen auf dem Kraftfahrzeug wahlweise Marke: amtliches Kennzeichen (WKZ):
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unter mehreren angeführten Bedingungen erteilt. Die Bewilligung wurde hiebei für den Verwaltungsbezirk Graz eingeschränkt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass diese entfallen könne, da dem Parteibegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde darauf hingewiesen, dass trotz des eindeutigen Antrages ein neues Bewilligungsverfahren durchgeführt wurde und der Bescheid vom 17. Juni 2008 (andere Bewilligung für den Berufungswerber) abgeändert und um Auflagen erweitert wurde. Der Berufungswerber spricht sich gegen die Einschränkung auf den Verwaltungsbezirk Graz aus, da die tierärztliche Leistungserbringung nicht nur auf den Berufssitz begrenzt sei, sondern auch Hilfeleistungen außerhalb von Graz durchgeführt würden. Desweiteren wurde die mangelnde Aufstellung der Kosten im angefochtenen Bescheid bemängelt. Ausdrücklich wird darauf Bezug genommen, dass keinesfalls dem Parteibegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sondern dem Bewilligungswerber eine örtliche Einschränkung aufgetragen wurde.
Es wurde somit der Antrag gestellt die Auflage Die Bewilligung gilt nur für den Verwaltungsbezirk Graz zu streichen und die Kosten für das Verfahren gegliedert anzuführen und zu begründen. Der letztgenannte Antrag wurde im weiteren Verfahren zurückgezogen.
Gemäß § 20 Abs 4 KFG dürfen andere als die im § 14 Abs 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, dass andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, dass der Eindruck bewegter Lichter entsteht.
Gemäß § 20 Abs 5 leg cit dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:
lit g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.
Gemäß § 20 Abs 6 leg cit sind Bewilligungen nach Abs 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die Verwendung des Blaulichtes zu regeln.
Auf Grund des bereits erstinstanzlichen Vorbringens des Berufungswerbers ist es nicht nachvollziehbar, wenn der zuständige Sachbearbeiter Dr. W die Begründung des angefochtenen Bescheides entfallen lässt, da den Parteibegehren vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Die Zeugin G gab ausdrücklich an, dass sie bei Bescheiderstellung auf Anweisung von Dr. W gehandelt habe. Auch das Vorbringen der belangten Behörde mit dem Hinweis auf die Entscheidung des UVS Tirol vom 13. März 1997, GZ.: 1/29-7/1996, ist nicht von Relevanz, da einerseits die Bewilligung dort nach einer anderen Gesetzesstelle versagt geblieben ist und zum anderen es sich hier um keine Tätigkeit aus einer privaten Tierarztpraxis handelte, sondern um die Zurücklegung des Weges zum Krankenhaus, welches ca. 30 bis 35 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt war.
Der Berufungswerber betreibt eine Tierarztpraxis in Gr, ist Amtstierarzt der Stadt Gr und wird auch als Vertreter von Tierärzten im Bundesland Steiermark tätig. Aus der daraus ergebenden Tätigkeit ist wohl zu schließen, dass der Antragsteller für dringende tierärztliche Hilfe im Rahmen seines beruflichen Betätigungsfeldes benötigt wird. Auch die Tierärztekammer des Landes Steiermark befürwortet im Schreiben vom 03. Dezember 2012 die Bewilligung und dies nicht nur eingeschränkt auf die Stadt Graz. Es ist notorisch, dass es im Bundesland Steiermark zahlreiche verkehrsreiche Gebiete gibt, bei denen kein besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht bzw. in ungenügender Weise. Das Schreiben der Landesregierung, Verkehr und Landeshochbau, vom 24. Jänner 2013 konnte nur im eingeschränkten Ausmaß herangezogen werden, da es zum einen aus dem Jahre 2011 stammt und zum anderen zu allgemein gehalten ist, da es die jeweiligen Ballungszentren in den Bezirken nicht gesondert aufweist. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark geht daher davon aus, dass die Genehmigung dem Berufungswerber für das gesamte Bundesland Steiermark zu erteilen ist, wobei bemerkt wird, dass außerhalb von Bereitschaftsdiensten und Einsatzfahrten ohnedies die Warnleuchte mit geeigneten Mitteln abzudecken und zum anderen ein Fahrtenbuch zu führen ist, auf Grund dessen eine Überprüfung möglich ist.
Die Bewilligung konnte erteilt werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass auf Grund des Wechsels des Kraftfahrzeuges eine neue Bewilligung zu erteilen war. Soweit die Kosten des Bescheides in Berufung gezogen wurden, wurde der Antrag in der Verhandlung zurückgezogen und erübrigt sich ein weiteres Eingehen.
Dem Antrag des Berufungswerbers war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid bezüglich der räumlichen Einschränkung abzuändern.