RS UVS Steiermark 2013/05/03 413.3-1/2013

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Veröffentlicht am 03.05.2013
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Rechtssatz

Einem Tierarzt war gemäß der §§ 20 Abs 5 lit g und 22 Abs 4 KFG eine Blaulicht- und Folgetonhornbewilligung aufgrund des folgenden öffentlichen (Verwendungs)Interesses für das gesamte Bundesland Steiermark und nicht nur für den Verwaltungsbezirk G. auszustellen: Der Betreiber einer Tierarztpraxis in und Amtstierarzt in der Stadt G. wurde auch als Vertreter von Tierärzten im Bundesland Steiermark tätig. Aus der sich daraus ergebenden Tätigkeit war zu schließen, dass er in der gesamten Steiermark für "dringende tierärztliche Hilfe" im Rahmen seines beruflichen Betätigungsfeldes benötigt wird. Die Tierärztekammer des Landes Steiermark befürwortete in ihrem Schreiben die Erteilung der Bewilligung nicht nur eingeschränkt auf die Stadt G. Es ist bekannt, dass es im Bundesland Steiermark zahlreiche "verkehrsreiche Gebiete" gibt, bei denen ein besetzter Rettungsdienst nicht oder nur in ungenügender Weise zur Verfügung steht. Das eine andere Auffassung vertretende Schreiben des Amtes der Landesregierung war unter anderem zu allgemein gehalten, da es die jeweiligen Ballungszentren in den Bezirken nicht gesondert aufweist. Außerdem ist die Warnleuchte außerhalb von Bereitschaftsdiensten und Einsatzfahrten mit geeigneten Mitteln abzudecken und ein Fahrtenbuch zu führen, um die rechtmäßige Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn überprüfbar zu machen.

Schlagworte
Blaulicht; Folgetonhorn; Bewilligung; öffentliches Interesse; Tierarzt; räumlicher Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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