§ 20 Abs 5 lit e KFG stellt allein darauf ab, ob das mit ärztlicher Leistung zu versorgende Gebiet (Ärztesprengel) als verkehrsreich anzusehen ist. Es ist also nicht entscheidend, ob sich der Arzt während einer Nebentätigkeit oder auch in seiner Freizeit außerhalb seines Ärztesprengels in einem verkehrsreichen Gebiet aufhält. Das Gesetz stellt vielmehr darauf ab, ob der Arzt während der Zeit seines
eigentlichen Versorgungsdienstes in seinem Sprengel, der als verkehrsreiches Gebiet qualifiziert sein muß, dringende ärztliche Hilfe zu leisten hat.