RS UVS Burgenland 1995/05/23 03/05/94054

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Rechtssatz

§ 20 Abs 5 lit e KFG stellt allein darauf ab, ob das mit ärztlicher Leistung zu versorgende Gebiet (Ärztesprengel) als verkehrsreich anzusehen ist. Es ist also nicht entscheidend, ob sich der Arzt während einer Nebentätigkeit oder auch in seiner Freizeit außerhalb seines Ärztesprengels in einem verkehrsreichen Gebiet aufhält. Das Gesetz stellt vielmehr darauf ab, ob der Arzt während der Zeit seines

eigentlichen Versorgungsdienstes in seinem Sprengel, der als verkehrsreiches Gebiet qualifiziert sein muß, dringende ärztliche Hilfe zu leisten hat.

Schlagworte
Warnleuchten mit blauem Licht; dringende ärztliche Hilfe im verkehrsreichen Gebiet; Aufenthalt im Rahmen einer Nebentätigkeit oder der Freizeit in einem verkehrsreichen Gebiet außerhalb des Ärztesprengels nicht maßgeblich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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