Gemäß § 20 Abs.5 lite des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 121/1997 (im Folgenden: KFG), darf die Anbringung von Warnleuten mit blauem Licht vom Landeshauptmann nur für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst einer Gebietskörperschaft, einer Ärztekammer oder eines Sozialversicherungsträgers besteht, bewilligt werden; vor der Entscheidung über einen derartigen Antrag ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen.
Die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Oberösterreich hat in ihrer Sitzung vom 25.11.1999 eine "Richtlinie für die Befürwortung von Anträgen auf Bewilligung von Blaulicht und Folgetonhorn (Blaulicht- und Folgetonhornrichtlinie)" beschlossen. Einerlei, ob es sich dabei - wohl eher - um eine bloß interne Selbstbindung der Ärztekammer handelt oder dieser Richtlinie - als Verordnung eines Selbstverwaltungskörpers - tatsächlich Außenwirkung mit der Folge, dass die betroffenen Normadressaten für sich daraus subjektive Rechte ableiten können, zukommt: Wie sich aus deren Art.2 und 3 ergibt, beabsichtigt diese jedenfalls nur eine nähere, insbesondere aber taxative Determinierung jener Fallkonstellationen, in denen die Oö. Ärztekammer künftig zu einem auf Grund § 20 Abs.5 lite KFG gestellten Antrag eine positive Stellungnahme iS. dieser Gesetzesstelle abgeben wird. Diese Sichtweise folgt zudem auch aus dem Gebot zur hierarchiekonformen Norminterpretation, dass es auch einem Selbstverwaltungskörper schon a priori nicht gestattet ist, gesetzwidrige Verordnungen zu erlassen (soweit nicht (im Verfassungsrang !) eine Sonderbestimmung zu Art.18 Abs.2 B-VG besteht).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies aber, dass sich damit durch die Erlassung der "Blaulicht- und Folgetonrichtlinie" die entscheidungswesentliche Rechtsgrundlage nicht geändert hat, sondern § 20 Abs.5 lite KFG lediglich näher präzisiert wurde.
Auch sonstige Änderungen der Rechtsgrundlage oder auf der Sachverhaltsebene sind nicht ersichtlich; diesbezüglich wird auch vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht.
Daraus folgt wiederum, dass die Zurückweisung des Antrages des Rechtsmittelwerbers im Lichte des § 68 Abs.1 AVG wegen res iudicata im Ergebnis zu Recht erfolgte.
Davon ausgehend war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.