RS UVS Oberösterreich 1993/12/02 VwSen-101430/6/Br

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Veröffentlicht am 02.12.1993
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Keine "dringende ärztliche Hilfeleistung" iSd § 20 Abs. 5 KFG und Antrag auf Bewilligung zum Führen einer Warnleuchte daher abzulehnen, wenn der antragstellende Arzt regelmäßig zu zwei in einer Entfernung von 50 km bzw. 80 km von seinem Wohnort gelegenen Dienstorten pendeln muß, um dort seine Patienten behandeln zu können. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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