Entscheidungsgründe: Am 19. 10. 1995 verursachte Radomir M* in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker und Halter eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs einen Verkehrsunfall; er kam infolge Unachtsamkeit mit dem PKW nach rechts ab und stieß frontal gegen die Leitplanke vor einem Brückengeländer, welches sich von vorne durch den PKW bis zu dessen hinterer Sitzbank bohrte. Die am vorderen Beifahrersitz mitfahrende Ehefrau, die Erstklägerin, und die im Fon... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 24. 10. 1994 ereignete sich im Gemeindegebiet von B* ein Verkehrsunfall zwischen einem vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW einerseits sowie einem von Renate H* gelenkten, Johann H* gehaltenen und bei der Klägerin haftpflichtversicherten weiteren PKW. Das Alleinverschulden am Zustandekommen dieses Unfalles trifft Renate H*, die trotz Abwertung durch das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" und Sichtstrecke von mindestens 200 m mit ca 50 km/h die vom Beklagte... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 DKFG §7KFG §17VersVG §67
Rechtssatz: Hat bei einem Autozusammenstoß der Halter des einen Kraftfahrzeuges dem verletzten Insassen des anderen den erlittenen Schaden ersetzt, so kann sein Versicherer, der den Schaden reguliert hat, am Halter des anderen Kraftfahrzeuges Regreß nehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß dieser allein am Unfall schuld gewesen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIcKFG §17
Rechtssatz: Verschulden - und Verursachungsaufteilung von 1 : 2 zu Lasten eines Motorradfahrers, der zu nahe der Straßenmitte fuhr und mit einem Personenkraftwagen, dessen Fahrer den Vorrang des Motorradfahrers geringfügig beeinträchtigte, zusammenstieß. Entscheidungstexte 2 Ob 350/59 Entscheidungstext OGH 09.12.1959 2 Ob 350/59 Veröff: ZVR 1960/273... mehr lesen...
Norm: ABGB §1325 E1KFG 1955 §17
Rechtssatz: Beim Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge sind auch Schmerzengeldansprüche eines als Interesse geschädigten Halters gemäß § 17 StVG auszugleichen, und zwar selbst dann, wenn der als Insasse geschädigte Halter seinerseits nicht aus Verschulden, sondern allein nach dem Straßenverkehrsgesetz haftet. Veröff: NJW 1958,341 Schlagworte *D*, Auto European Case Law... mehr lesen...
Die Untergerichte haben folgenden Sachverhalt festgestellt: Am 7. August 1953 gegen 22 Uhr 30 abends hielt Friedrich S. jun., der Sohn des Klägers, auf einer für den Kläger durchgeführten Geschäftsfahrt den von ihm gelenkten, dem Kläger gehörigen Personenkraftwagen Marke Tatra 87 an seinem rechten Straßenrande an, um den linken Hinterreifen auszuwechseln. Der Wagen wurde gegen Abrollen durch Anziehen der Handbremse, Einschalten eines Geschwindigkeitsganges und durch einen unter ein ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1ABGB §1304 BIIaKFG 1955 §17KFG 1955 §85 Abs6
Rechtssatz: Haftung für den durch das Abrollen eines Wagens angerichteten Schaden. Entscheidungstexte 2 Ob 695/55 Entscheidungstext OGH 04.01.1956 2 Ob 695/55 Veröff: SZ 29/3 = ZVR 1956,106 2 Ob 127/56 Entscheidungstext OGH 11.04.1956 2 Ob 127/56 Veröff... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIcKFG §17
Rechtssatz: Wenn der Beklagte sein nicht vorschriftsmäßig beleuchtetes Auto auf der Fahrbahn stehen läßt, und der Kläger bei der von ihm verwendeten Beleuchtung mit seinem Motorrad zu schnell gefahren ist und die Fahrbahn zu wenig aufmerksam beobachtet hat, Schadensverteilung je zur Hälfte. Entscheidungstexte 2 Ob 830/54 Entscheidungstext OGH 05.01.1955 ... mehr lesen...
Am 14. Dezember 1950 fuhr der damals im Dienste des Klägers gestandene Johann H. mit einem Lastkraftwagen, dessen Halter der Kläger war, aus Richtung St. Michael nach Leoben. In entgegengesetzter Richtung fuhr der der erstbeklagten Partei gehörige und vom Zweitbeklagten als Bediensteten der Erstbeklagten gelenkte Lastkraftwagenzug. Der aus dem Zugwagen und einem Anhänger bestehende Zug blieb im unteren Drittel des sogenannten Häuselberges, über den die Bundesstraße führt, infolge Vere... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia3bKFG §7 IIAKFG §17
Rechtssatz: Ein Unfall ist auch dann beim Betrieb zweier Kraftfahrzeuge entstanden, wenn sie sich nicht berührt haben, das Verhalten des einen aber das des anderen beeinflusst hat. Mittelbare Verursachung genügt also, jedoch muss sie adäquat sein (Abdrängen von der Straße). Entscheidungstexte 2 Ob 374/54 Entscheidungstext OGH 08.09.1954... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1KFG 1947 §7 Abs2 IIIDKFG 1947 §17KfV 1947 §91KfV 1947 §99StPolO 7StPolO §18StPolO §19
Rechtssatz: Außerachtlassen des Stehenbleibens eines voranfahrenden Kraftfahrzeuges. Entscheidungstexte 2 Ob 547/54 Entscheidungstext OGH 25.08.1954 2 Ob 547/54 Veröff: EvBl 1954/355 S 534 Schlagworte SW: Auto ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 BKFG 1946 §17
Rechtssatz: a) Wird für den vorausbedachten Fall einer Unfallschädigung - zB zwischen Fahrer und Fahrgast - vertraglich eine Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung vereinbart, so kann hiedurch ein Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 426 BGB oder § 17 StVG nicht beeinträchtigt werden. b) Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung oder dem Gesichtspunkt der... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbKFG §17
Rechtssatz: Es kann auch das subjektive Moment des größeren oder geringeren Verschuldens zu einer gerechten Schadensverteilung führen (Sachschaden beim Zusammenstoß zweier Personenkraftwagen, daher gleiche Betriebsgefahr). Entscheidungstexte 2 Ob 1006/53 Entscheidungstext OGH 20.01.1954 2 Ob 1006/53 2 Ob 374... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbKFG 1946 §16KFG 1946 §17
Rechtssatz: Hat bei einem Zusammenstoß mehrerer Kraftfahrzeuge oder eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn der Führer eines Kraftfahrzeuges einen Schaden erlitten, so gilt für den Schadensausgleich die Vorschrift des § 17 StVG entsprechend. Der Kraftfahrzeugführer muß sich also die für den Zusammenstoß ursächliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges entgegenhalten lassen, wenn er ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIKFG 1946 §17
Rechtssatz: Bei einem Kraftfahrzeugunfall ist die Betriebsgefahr des Fahrzeuges stets eine der Ursachen des Unfalls. Sie fällt daher im Rahmen des § 254 BGB auch dann in die Waagschale, wenn eine Haftung nur nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und nicht nach denen des KFG bejaht wird. Veröff: NJW 1953,579 Schlagworte *D*, Auto European Case Law Identifi... mehr lesen...
Die gefährdete Partei hatte eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Anspruches beantragt, der ihr nach ihrer Behauptung aus dem Gründe: zustand, weil durch einen dem Gegner gehörigen Kraftwagenanhänger ein Schaden verursacht worden sei, für den sie allenfalls zu haften hatte. Dieser Anhänger war an einen Lastkraftwagen gehängt worden, der nicht dem Eigentümer des Anhängers gehörte, und hatte durch sein Gewicht eine Brücke zum Einsturz gebracht. Die Haftung des Eigentümers (Halt... mehr lesen...
Norm: EO §378 BKFG §7KFG §17
Rechtssatz: Ein Regressanspruch, den ein Beschädiger gegen einen anderen haben könnte, wenn er allein den gemeinsam herbeigeführten Schaden ersetzen würde, kann nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, solange der Geschädigte keine Ersatzansprüche geltend macht. Der mit einem Kraftfahrzeug verbundene Anhänger bildet mit diesem eine Einheit, auch wenn er einem anderen Halter gehört § 17 KFG ist hier ... mehr lesen...