Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Beim Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge sind auch Schmerzengeldansprüche eines als Interesse geschädigten Halters gemäß § 17 StVG auszugleichen, und zwar selbst dann, wenn der als Insasse geschädigte Halter seinerseits nicht aus Verschulden, sondern allein nach dem Straßenverkehrsgesetz haftet.
Veröff: NJW 1958,341
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103382Dokumentnummer
JJR_19571118_AUSL000_0030ZR00117_5600000_001