RS OGH 1957/11/18 IIIZR117/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1957
beobachten
merken

Norm

ABGB §1325 E1
KFG 1955 §17

Rechtssatz

Beim Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge sind auch Schmerzengeldansprüche eines als Interesse geschädigten Halters gemäß § 17 StVG auszugleichen, und zwar selbst dann, wenn der als Insasse geschädigte Halter seinerseits nicht aus Verschulden, sondern allein nach dem Straßenverkehrsgesetz haftet.

Veröff: NJW 1958,341

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1957:RS0103382

Dokumentnummer

JJR_19571118_AUSL000_0030ZR00117_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten