RS OGH 1954/2/3 VIZR153/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §1302 B
KFG 1946 §17

Rechtssatz

a) Wird für den vorausbedachten Fall einer Unfallschädigung - zB zwischen Fahrer und Fahrgast - vertraglich eine Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung vereinbart, so kann hiedurch ein Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 426 BGB oder § 17 StVG nicht beeinträchtigt werden.

b) Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner dem Geschädigten aus unerlaubter Handlung oder dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung schadenersatzpflichtig, so kann eine nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung gegenüber den mehreren Schädigern verschieden ausfallen. Nur soweit die Schädiger für die gleiche Schadensquote haften, findet ein gesetzlicher Schadensausgleich statt.

Veröff: NJW 1954,875

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103360

Dokumentnummer

JJR_19540203_AUSL000_0060ZR00153_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten