RS OGH 1960/3/29 3Ob3/60, 8Ob175/77, 2Ob192/79, 7Ob41/99a, 2Ob26/02s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1960
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Norm

ABGB §1042 D
KFG §7
KFG §17
VersVG §67

Rechtssatz

Hat bei einem Autozusammenstoß der Halter des einen Kraftfahrzeuges dem verletzten Insassen des anderen den erlittenen Schaden ersetzt, so kann sein Versicherer, der den Schaden reguliert hat, am Halter des anderen Kraftfahrzeuges Regreß nehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß dieser allein am Unfall schuld gewesen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/60
    Entscheidungstext OGH 29.03.1960 3 Ob 3/60
    Veröff: VersR 1961,335 (mit Anmerkung von Wahle) = ZVR 1960/337
  • 8 Ob 175/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 175/77
    Vgl auch
  • 2 Ob 192/79
    Entscheidungstext OGH 08.01.1980 2 Ob 192/79
    Vgl auch
  • 7 Ob 41/99a
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 41/99a
    Auch; Beisatz: Selbiges muß auch bei einem bloß mitschuldigen Halter gelten; ob diese Mitschuld den Verkehrsunfall, also das eigentliche Schadensereignis an sich, oder bloß die durch dieses Schadensereignis ausgelöste Schadenshöhe (hier: den Verletzungsumfang) betrifft, kann hiebei keinen grundsätzlichen Unterschied bilden. (T1); Veröff: SZ 72/35
  • 2 Ob 26/02s
    Entscheidungstext OGH 21.03.2002 2 Ob 26/02s
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Der gesetzliche Anspruchsübergang auf den Versicherer (§ 67 Abs 1 VersVG) ist ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet; eine mittelbare Belastung des Versicherungsnehmers soll vermieden werden. (T2)

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020124

Dokumentnummer

JJR_19600329_OGH0002_0030OB00003_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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