Norm
ABGB §1042 DRechtssatz
Hat bei einem Autozusammenstoß der Halter des einen Kraftfahrzeuges dem verletzten Insassen des anderen den erlittenen Schaden ersetzt, so kann sein Versicherer, der den Schaden reguliert hat, am Halter des anderen Kraftfahrzeuges Regreß nehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß dieser allein am Unfall schuld gewesen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020124Dokumentnummer
JJR_19600329_OGH0002_0030OB00003_6000000_001