RS OGH 1953/6/24 VIZR319/52

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Veröffentlicht am 24.06.1953
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Norm

ABGB §1304 BIIb
KFG 1946 §16
KFG 1946 §17

Rechtssatz

Hat bei einem Zusammenstoß mehrerer Kraftfahrzeuge oder eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn der Führer eines Kraftfahrzeuges einen Schaden erlitten, so gilt für den Schadensausgleich die Vorschrift des § 17 StVG entsprechend. Der Kraftfahrzeugführer muß sich also die für den Zusammenstoß ursächliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges entgegenhalten lassen, wenn er sich nicht gemäß § 18 Abs 1 Satz 2 StVG entlasten kann.

Veröff: NJW 1953,1262

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103435

Dokumentnummer

JJR_19530624_AUSL000_0060ZR00319_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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