RS OGH 1953/1/16 VIZR60/52

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Veröffentlicht am 16.01.1953
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Norm

ABGB §1304 BI
KFG 1946 §17

Rechtssatz

Bei einem Kraftfahrzeugunfall ist die Betriebsgefahr des Fahrzeuges stets eine der Ursachen des Unfalls. Sie fällt daher im Rahmen des § 254 BGB auch dann in die Waagschale, wenn eine Haftung nur nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und nicht nach denen des KFG bejaht wird.

Veröff: NJW 1953,579

Schlagworte

*D*, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103437

Dokumentnummer

JJR_19530116_AUSL000_0060ZR00060_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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