Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Bei einem Kraftfahrzeugunfall ist die Betriebsgefahr des Fahrzeuges stets eine der Ursachen des Unfalls. Sie fällt daher im Rahmen des § 254 BGB auch dann in die Waagschale, wenn eine Haftung nur nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und nicht nach denen des KFG bejaht wird.
Veröff: NJW 1953,579
Schlagworte
*D*, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103437Dokumentnummer
JJR_19530116_AUSL000_0060ZR00060_5200000_001