Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Ein Unfall ist auch dann beim Betrieb zweier Kraftfahrzeuge entstanden, wenn sie sich nicht berührt haben, das Verhalten des einen aber das des anderen beeinflusst hat. Mittelbare Verursachung genügt also, jedoch muss sie adäquat sein (Abdrängen von der Straße).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0023080Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009