Rechtssatz: Kontrollsystemjudikatur darf nicht so ausgelegt werden, dass sie zum Ergebnis einer Erfolgshaftung führt. Anforderung an Sorgfaltsmaßstab darf nicht überzogen werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Sattelzugfahrzeug befand sich ein Kontrollgerät, das so beschaffen war, dass die unter den Nummern 3. bis 5. des Anhanges I Z II der oben genannten Verordnung aufgeführten Zeitgruppen sowohl für den Lenker als auch für den Mitfahrer gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden konnten. Der Beschuldigte wäre daher für jene Zeit, in welcher er Mitfahrer war, verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass auf sein... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Lienz vom 21.04.2004, Zl VK-778-2004, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: "Tatzeit: 22.02.2004 um 23.50 Uhr Tatort: Sillian, auf der B100 bei Strkm. 142,400 Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY 1. Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 12.04.2002 um 23.26 Uhr Tatort: Innsbruck, A12 Brennerautobahn, km 4,5 in Richtung Norden Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY 1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begange... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, es sei am 15.08.2002 um 16.00 Uhr bei einer Kontrolle in Ellmau auf der B178, Strkm. 17,8, in Fahrtrichtung Going am Wilden Kaiser festgestellt worden, dass mit dem Motorfahrrad KB-xxxx die Bauartgeschwindigkeit gemäß § 2 Z 14 KFG von 45 km/h überschritten wurde. Die gefahrene Geschwindigkeit habe 90 km/h betragen. Der Beschuldigte habe deshalb gegen § 58 Abs 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 un... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im Abs2 des Art15 der zitierten Verordnung enthaltene Bestimmung, derzufolge die in Abs3, zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden müssen, wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, beziehen sich nach Ansicht des Verwaltungssena... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte die seitens der Behörde erster Instanz zur Last gelegte Überschreitung der Tageslenkzeit, als auch der Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit nicht begangen hat, zumal in dem ihm zur Last gelegten Zeitraum ein zweiter Fahrer tätig war, so ist aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" das Verfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Werden die LKW-Fahrer beauftragt, dafür Sorge zu tragen, daß die Beladevorschriften eingehalten werden bzw eine schriftliche Dienstanweisung, welche allen nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, herausgegeben und gleichzeitig für den Fall der Nichtbeachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen als Sanktion die Kündigung angedroht wird, so reicht dies als Entschuldigung dann nicht, wenn zu diesem Kontrollsystem nicht zusätzlich eine wirksame Kontrolle der Weisungen auf ihre B... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 19. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *******8 und den Sattelanhänger... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 11. Dezember 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Ziff1 KFG 1967 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage und 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennze... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 10. März 1992, Zl St ***/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelfahrzeug ******* und dem Sattelanhänger *****H nicht dafür gesorgt hat, ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 15. Mai 1992, Zl ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG 1967, in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967, eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ********5 und dem Anhängewage... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 4. November 1992, Zl St ****/92, wurde der Beschuldigte laut Spruch: der Übertretung des §103 Abs1 Z1 KFG in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ******* und den Sattela... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion W***, Bezirkspolizeikommissariat *******, erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 5. November 1991, zu Pst ******/91-***, für schuldig, am 8. August 1991, um 12,25 Uhr, in B**********, auf der B **, nächst dem Kilometer 9, in Richtung L*** im W****, das Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen W ****** gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war und demnach eine Übertretung gemäß §64 Abs1 KFG 1967 begangen zu haben. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Übersieht der Zulassungsbesitzer eines für Krankentransporte als Spezialfahrzeug ausgestattetes und zugelassenes Fahrzeug den Ablauf der Zulassungsfrist im Zulassungsbescheid und wird in der Folge diese Zulassung wieder beantragt und auch erteilt und ist der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt unbescholten, so rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Strafe von S 15.000,-- auf S 2.000,--. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn P K mit Straferkenntnis vom 23.12.1991 für schuldig, am 26.6.1991 um 18,20 Uhr im Ortsgebiet von T, B str xx bei Km 6,8 in Fahrtrichtung P, den Kombinationskraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen N xx 1. gelenkt und somit in Betrieb genommen ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß das von ihm zu lenkende Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Begutachtungsplakette wurde im Fahrzeug auf einem d... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Verstoß gegen § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Es obliegt daher der Rechtsmittelwerberin, wollte sie einen Schuldspruch für die außer Streit stehende Überladung des auf sie zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges hintanhalten, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. "Glaubhaft machen" bedeutet, daß der Täter Umstände anzuführen vermag, die bei der Behörde Zweifel wecken, ob ihm tatsäc... mehr lesen...