Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991 teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit abgeändert, als die gemäß §134 KFG 1967 verhängte Geldstrafe von S 30.000,-- auf S 25.000,-- und die gemäß §16 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) BGBl Nr 52/1991 ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen auf 5 Wochen herabgesetzt wird. Gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes wird der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit S 2.500,-- bestimmt.
Die Bundespolizeidirektion W***, Bezirkspolizeikommissariat *******, erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis
vom 5. November 1991, zu Pst ******/91-***, für schuldig, am 8. August 1991, um 12,25 Uhr, in B**********, auf der B **, nächst dem Kilometer 9, in Richtung L*** im W****, das Kraftfahrzeug, mit dem Kennzeichen W ****** gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung war und demnach eine Übertretung gemäß §64 Abs1 KFG 1967 begangen zu haben.
Gemäß §134 KFG 1967 wurde über den Genannten eine Geldstrafe von
S 30.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Wochen verhängt. Gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren mit
S 3.000,--, das sind 10 % der Geldstrafe, bestimmt.
In der gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobenen Strafhöhenberufung bringt der Einschreiter hauptsächlich vor, daß auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Auslotung der Geldstrafe keinerlei Rücksicht genommen worden sei. Zutreffendenfalls hätte nämlich die Höchststrafe nicht verhängt werden dürfen. Aus diesem Grunde ersuchte der Rechtsmittelwerber um eine mildere Bestrafung.
Die Bundespolizeidirektion W*** legte den gegenständlichen Aktenvorgang mit Schreiben vom 20. Dezember 1991 dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Die Sechste Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich hat hiezu erwogen:
Gemäß §51e Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes konnte im gegenständlichen Fall die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil sich die gegenständliche Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und der Beschuldigte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in seiner Berufung nicht ausdrücklich verlangt hat.
Hinsichtlich der angestrengten Strafhöhenberufung ist - wie folgt - auszuführen:
Der Rechtsmittelwerber steht im 41.-igsten Lebensjahr, ist österreichischer Staatsangehöriger, geschieden und hat den Beruf eines Autospenglers erlernt.
Der Genannte geht seinem erlernten Beruf - zumindest legal - nicht nach, sondern lebt (seinen Angaben zufolge) seit Jahren von Gelegenheitsarbeiten, wie Auto waschen, Gras schneiden, Fenster putzen und sonstigen Tätigkeiten ähnlicher Art. Hiedurch verdient er monatlich ca S 6.000,-- netto. Über sonstiges Vermögen - abgesehen von dem verfahrensgegenständlichen PKW d M Ford Granada - verfügt der Berufungswerber nicht. Sorgepflichten treffen ihn für drei minderjährige Kinder, denen er wohl kaum nachzukommen vermag.
Gemäß §19 Abs2 VStG in Verbindung mit den §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind, den Grundsätzen der Strafzumessung folgend, die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens des Täters besonders Bedacht zu nehmen. Zudem sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschuldigten das Geständnis als mildernd anzurechnen. Erschwerend hingegen war die einschlägige Vorstrafe der Bundespolizeidirektion W***,
Koat *******, zu Pst ****/90, vom 16. Jänner 1991.
Angesichts des Umstandes, daß im gegenständlichen Fall Tatwiederholung vorliegt, kann auch kein Zweifel darüber bestehen, daß dem Täter vorsätzliches Verhalten anzulasten und demnach der Grad des Verschuldens als nicht gerade unbeträchtlich einzustufen war.
Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ergibt sich im speziellen Fall aufgrund obiger Feststellungen, daß das vom Einschreiter angegebene Monatseinkommen von ca S 6.000,-- keinesfalls als rechtliche Grundlage für die Strafbemessung herangezogen werden durfte.
Da der Rechtsmittelwerber offensichtlich kein, seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften bereit ist, waren der Strafbemessung die potenziellen Verdienstmöglichkeiten, worunter das zu verstehen ist, was der Betreffende redlich und ohne Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen, bei Anspannung all seiner Kräfte ins Verdienen bringen kann, zugrundezulegen: zumal der Beschuldigte den Beruf des Autospenglers erlernt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seinem ausbildungsgemäßen Beruf nachzugehen, er sohin als Facharbeiter einzustufen ist, welcher es nicht nötig hätte, von Gelegenheitsarbeiten zu leben, ging der erkennende Senat bei seiner Entscheidung davon aus, daß der Rechtsmittelwerber durchaus S 13.856,-- brutto monatlich, das ist der Mindestkollektivvertragslohn für Autospengler ins Verdienen bringen könnte.
In Würdigung der bereits angeführten Strafzumessungsgründe und der eingangs dargestellten persönlichen Verhältnisse und insbesondere der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten war das spruchgegenständliche Strafmaß als tat- und tätergerecht zu verhängen.
Eine Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe in größerem Ausmaß kam deshalb nicht in Betracht, weil bei der Verhängung derselben die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters gemäß §19 Abs2 VStG nicht zu berücksichtigen waren und es zudem erforderlich ist, den Beschuldigten (Wiederholungstäter) und andere mögliche Rechtsbrecher vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden: