Im gegenständlichen Sattelzugfahrzeug befand sich ein Kontrollgerät, das so beschaffen war, dass die unter den Nummern 3. bis 5. des Anhanges I Z II der oben genannten Verordnung aufgeführten Zeitgruppen sowohl für den Lenker als auch für den Mitfahrer gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden konnten. Der Beschuldigte wäre daher für jene Zeit, in welcher er Mitfahrer war, verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass auf seinem Schaublatt vom Kontrollgerät für diese Zeit "Bereitschaftszeit" aufgezeichnet wird. Der an den Beschuldigten zu richtende Tatvorwurf hätte daher nach Ansicht des Verwaltungssenates dahingehend lauten müssen, dass dieser von ?. bis ?.. als Mitfahrer in dem von M P gelenkten Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen FL eine Bereitschaftszeit absolviert habe, ohne die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so zu betätigen, dass "Bereitschaftszeit" aufgezeichnet wurde. Für den Fall, dass eine diesbezügliche Aufzeichnung durch das Kontrollgerät (zB wegen eines Defekts) nicht möglich gewesen wäre, hätte der dem Beschuldigten gegenüber zu erhebende Vorwurf dahingehend lauten müssen, dass er die erforderlichen Angaben auf dem ihn betreffenden Schaublatt oder auf einem besonderen, dem Schaublatt beizufügenden Blatt nicht vermerkt habe.